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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Das Artenschutzrecht gewinnt in der Fachplanung wie in der Bauleitplanung zunehmend an Bedeutung und kann im Einzelfall ein echtes Planungshindernis darstellen. Die Rechtslage war in dem Bereich zuletzt unklar, nachdem der Europäische Gerichtshof die mangelnde Umsetzung der FFH-Richtlinie im deutschen Recht gerügt hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (Az.: 9 A 20/05) im Verfahren zur Westumfahrung Halle (A 143) sehr umfangreich zu Rechtsfragen des europäischen Naturschutzrechts geäußert. Die rechtlichen Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34, 35 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL, die der Senat in seiner Entscheidung statuiert, sind von hoher Praxisrelevanz. Im Folgenden soll der wesentliche Inhalt der Entscheidung kurz skizziert werden.

In seiner Entscheidung vom 28.6.2007 – 7 C 5.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht die bisher umstrittene Frage, ob der Abfallbesitzer nach Besitzüberlassung an einen Dritten weiterhin für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich ist, bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte damit den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg eine Absage, wonach mit dem Verlust des Abfallbesitzes stets auch die Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfalle.

Aufgrund der am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen wurde nunmehr mit Wirkung vom 1.11.2007 das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm neu bekannt gemacht.

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