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Neues Urteil im öffentlichen Recht: Umweltverbände haben auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis in der Normenkontrolle, wenn der angefochtene Bebauungsplan bereits umgesetzt ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 4 CN 8.21) vom 24. Januar 2023. In dem Fall hatte eine Umweltvereinigung den Bebauungsplan einer Gemeinde angefochten, obwohl dieser bereits durch eine Baugenehmigung umgesetzt war.

Am 7.7.2023 ist das sogenannte Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Kernpunkte der erneuten Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) sind das Verfahren der Öffent-
lichkeits- und Trägerbeteiligung, die Einführung eines weiteren Privilegierungstatbestands im Außenbereich für Anlagen für erneuerbare Energien, Abweichungsmöglichkeiten im Katastrophenfall sowie Änderungen in der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

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Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22) für unwirksam erklärt.

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