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Im Bereich des Grundstücks- und Immobilienvergaberechts sind alle Beteiligten stets auf der Suche nach innovativen und mehr oder minder rechtssicheren Vertragsgestaltungen, um das Vergaberecht nicht anwenden zu müssen. Das kann verschiedene Gründe haben, die je nach Einzelfall auch tatsächlich dazu führen, dass vergaberechtliche Vorschriften nicht greifen.

Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 

Lesen Sie den Aufsatz von Dr. Markus Johlen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, in der Zeitschrift baurecht (BauR), Heft 8, Seite 1225, hier.

Mit Beschluss vom 03.07.2014 (Az.: 3 S 1917/13) hat der VGH Baden-Württemberg den Streit einer Gemeinde und eines Zweckverbandes um die Nutzung einer Trinkwasserquelle zur Trinkwasserversorgung zu Gunsten des Zweckverbandes entschieden. Eigentümer eines Quellwassergrundstücks seien nicht automatisch auch Eigentümer des Quellwassers. "Am Grundwasser besteht kein Eigentum" kommentierte dem gemäß der Sprecher des VGH die Entscheidung.

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