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Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 12.06.2018 (2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13) vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

„Zeugnisse“ für Lehrerbeurteilung auf dem Prüfstand der Gerichte – auch im Lehrerbereich müssen einheitliche Bewertungsmaßstäbe eingehalten werden
Die dienstliche Beurteilung eines rheinland-pfälzischen Studienrats, die aus Anlass seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle von seinem Schulleiter erstellt worden war, durfte von der Schulaufsicht nicht allein auf der Grundlage eines erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums durchgeführten Unterrichtsbesuchs aufgehoben werden. Dies entschied in einem am 28.11.2017 (Aktenzeichen: 2 A 10761/17.OVG) veröffentlichten Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn - den beklagten Städten - Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG, Urteile vom 20. Juli 2017, Az. 2 C 31.16 u.a.).

 

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 08.02.2017 im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € erhalten (Az.: 3 A 1972/15 (VG Köln 3 K 3407/13) und 3 A 80/16 (VG Minden 4 K 1142/13).

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