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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten wegen jahrelanger Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht sowie weiterer dienstrechtlicher Verfehlungen aus dem Dienst entfernt (VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 2619/15.TR -).

Bleibt ein dienstfähiger Beamter über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst fern, so führt dies in der Regel zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen: 3 A 11052/15.OVG.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 2 (BvR 1958/13) anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach den Maßstäben des heute veröffentlichten Beschlusses erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde in dem Konkurrentenstreit hat der Senat zurückgewiesen, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig ist und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Festsetzung von Gewerbe- oder Industriegebieten ist aus Gründen der Geruchsbelästigung regelmäßig abwägungsfehlerhaft, wenn auf den Flächen ein Geruchsimmisssionswert von 0,20 im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschritten wird.

Lesen Sie hier den Beitrag von Rechtsanwalt Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 47/2015, Seite 12, vom 26.11.2015 zum Urteil des OVG Münster vom 5. Mai 2015, Az. 10 D 44712.NE.

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