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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Die Bundesregierung unterstützt den Vorstoß der Länder, mit einer Änderung im Bauplanungsrecht die Unterbringung von Flüchtlingen zu erleichtern. Auf Vorschlag von Bundesbauministerin Barbara Hendricks beschloss das Bundeskabinett am 08.10.2014 eine entsprechende Stellungnahme zu einer Initiative des Bundesrates.

Bauliche Anlagen, die auf Grundlage einer Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, genießen (formellen) Bestandsschutz. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde bei einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage für Leben oder Gesundheit befugt, eine Anpassung der Anlage an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu verlangen und sogar eine sofortige Nutzungsuntersagung auszusprechen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom  04.07.2014,  – 2 B 666/14 – klargestellt.

Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 

Die Bezirksregierung Köln startet das Planfeststellungsverfahren für die dritte Baustufe der Kölner Nord-Süd Stadtbahn.

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