Denkmal-Abriss nur, wenn Erhalt nachweislich unzumutbar
Der Abbruch eines Baudenkmals erfordert eine spezifische Wirtschaftlichkeitsberechnung und den Nachweis der Unverkäuflichkeit. Der Eigentümer muss die Unzumutbarkeit des Denkmalerhalts glaubhaft darlegen und nachweisen. Das hat das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 17.06.2015, Az. 8 A 11062/14 entschieden.
Lesen Sie hier den Beitrag von Dr. Alexander Beutling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Immobilienzeitung Nr. 23, Seite 14 vom 17.09.2015
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