Beitrag von Rechtsanwalt Nick Kockler in der Immobilienzeitung Nr. 22/2014 vom 5. Juni 2014
Im unbeplanten Innenbereich, der nur durch Einzelhäuser, Dppelhäuser und Hausgruppen geprägt ist, ist ein Vorhaben, das anstelle einer bisherigen Doppelhaushälfte grenzständig errichtet werden soll, unzulässig, wenn es mit dem verbleibenden Gebäudeteil kein Doppelhaus mehr bildet.
Den Beitrag zum Urteil des BVerwG vom 5. Dezember 2013, Az. 4 C 5/12, lesen Sie hier.
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