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Einschränkung der Wirkung von Zentrenkonzepten Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2009 (AZ: BVerwG 4 B 5.09) entschieden, dass die Gemeinde einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nicht mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich eingrenzen kann, wenn die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft sind. Mit dieser Entscheidung wurde das Urteil des OVG Münster vom 06.11.2008 (AZ: 10a 1512/07) bestätigt, das die Erweiterung eines bestehenden Rewe-Marktes ermöglicht, der nach den Darstellungen im Zentrenkonzept der Stadt Mönchengladbach außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches gelegen ist. Nach der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Standort jedoch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs.


Dr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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