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Mit Urteil vom 09.01.2020 (Az. 13W 56/19) lehnt das OLG Celle eine Vorabinformationspflicht der nichtberücksichtigten Bieter durch die Vergabestelle und eine entsprechende Stillhaltefrist vor Zuschlagserteilung ab. Das Gericht stellt sich damit eindeutig gegen die anderslautende Auffassung des OLG Düsseldorf (Az. 27 U 25/17) zu dieser Thematik.

Das OLG Celle verneint das Bestehen einer Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich und begründet dies im Wesentlichen mit dem Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber habe vielmehr bewusst in der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf die Regelung solcher Pflichten verzichtet. Die ursprünglich in § 44 UVgO vorgesehene Informations- und Wartepflicht konnte sich in der politischen Diskussion gerade nicht durchsetzen. Nach dem OLG könne sich eine Informations- und Wartepflicht zwar noch aus dem Europarecht (Primärrecht) ergeben; für eine entsprechende Binnenmarktrelevanz der ausgeschriebenen Leistung (Durchführung einer Schuldnerberatung) fehle aber jeglicher Ansatz.

Die Entscheidung darf keinesfalls als „Freibrief“ missverstanden werden. Die divergierende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf binnenmarktrelevante und wohl auch rein nationale Vorhaben. Das OLG Celle tritt dem ausschließlich für nationale Verfahren entgegen. Bei Binnenmarktrelevanz hätte das OLG Celle ggf. auch anders entscheiden können. Damit ist jenseits rein nationaler Vorhaben – auch außerhalb des Spruchbereichs des OLG Düsseldorf – in der Praxis weiterhin zu einer vorsorglichen Mitteilung zu raten. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn Fördermittel im Spiel sind. Jeder formale Fehler gegen Wettbewerbsvorschriften kann empfindliche Rückforderungen von bereits gewährten Fördermitteln nach sich ziehen.

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Martin Hahn

Martin Hahn
Rechtsanwalt
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Dr. Elmar Loer, EMBA

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