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Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 5. Januar 2022 die Anforderungen an die Begründung sog. kassatorischer Bürgerbegehren, die die Aufhebung eines Ratsbeschlusses zum Gegenstand haben, konkretisiert.

Die Begründung hat danach auch den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses darzustellen sowie aus Sicht der Initiatoren die Vorteile der von dem Bürgerbegehren bevorzugten Lösung gegenüber den Nachteilen der beschlossenen Maßnahme jedenfalls in den Grundzügen aufzuzeigen (Az: 10 B 11526/21.OVG).

Nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung und vergleichbarer Regelung in Nordrhein-Westfahlen (§ 26 GO NRW) zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Nähere Bestimmungen zu Inhalt und Umfang werden durch den Gesetzgeber nicht bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung dient sie dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Um ihrem Sinn und Zweck gerecht zu werden, muss die Begründung zumindest eine knappe Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr in seiner Entscheidung konkretisiert, sind im Falle eines kassatorischen Bürgerbegehrens hierzu nicht nur der wesentliche Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses darzustellen. Es sind darüber hinaus auch die Vorteile der von dem Bürgerbegehren bevorzugten Lösung gegenüber den Nachteilen der beschlossenen Maßnahme aus Sicht der Initiatoren jedenfalls in den Grundzügen aufzuzeigen.

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Wirtz

Stephan Helbig, LL.M.
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: s.helbig[at]lenz-johlen.de

 

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