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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15.12.2016 in erster und letzter Instanz die Klagen zweier rheinland-pfälzischer Gemeinden gegen den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz zum Neubau der rheinland-pfälzischen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg abgewiesen (Az.:- 4 A 3.15 - und - 4 A 4.15 -).

Die geplante Höchstspannungsfreileitung ist Teil des im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes bezeichneten Vorhabens Nr. 19 („Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV“). Sie ist insgesamt ca. 113 km lang, wobei ca. 13 km (Landesgrenze Rheinland-Pfalz /Nordrhein-Westfalen bis zur Umspannanlage Dauersberg) bzw. 2,7 km (Abschnitt Mudersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen) auf den rheinland-pfälzischen Teil der Leitung entfallen. Der Neubau soll weitestgehend in den vorhandenen Trassenräumen bestehender 110- und 220-kV-Freileitungen erfolgen, die im Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der zu demontierenden 110-kV-Freileitungen sollen künftig auf den neuen Mastgestängen der 380-kV-Freileitung mitgeführt werden.

Die Klagen blieben erfolglos. Eine Gemeinde ist bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen; sie ist nicht Sachwalterin der Rechte ihrer Einwohner. Gemeinden können daher nur eine fehlerfreie Abwägung in Bezug auf das grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum verlangen. Diese Rechte werden durch den Planfeststellungsbeschluss über die geplante Höchstspannungsfreileitung nicht verletzt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2016

 Ansprechpartner:

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

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