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Das geplante Bürgerenergiegesetz soll die Akzeptanz für den Ausbau von Windenergie in NRW durch finanzielle Beteiligung von Gemeinden und BürgerInnen an den Gewinnen aus neuen Windenergieanlagen fördern (§ 1). Nach erster Lesung im nordrhein-westfälischen Landtag am 21.09.2023 befindet sich der Gesetzesentwurf für das geplante Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW) derzeit in den betroffenen Fachausschüssen.

Kernstück des Entwurfs ist die Verpflichtung von Vorhabenträgern, also denjenigen, die die künftige Errichtung von Windenergieanlagen beabsichtigen bzw. solche betreiben, eine sogenannte Beteiligungsvereinbarung mit der jeweiligen Standortgemeinde zu erzielen, § 7 I. Eine solche Vereinbarung muss die finanzielle Beteiligung sowohl der Standortgemeinde (§ 6) als auch mindestens derjenigen natürlichen Personen vorsehen, die seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Standortgemeinde haben (§ 5). Der erfasste Personenkreis darf jedoch auch hierüber hinausgehen.

Wie genau die finanzielle Beteiligung ausgestaltet sein soll, unterliegt der autonomen Vereinbarung der Parteien; der Gesetzesentwurf ist insoweit bewusst offen gefasst und nennt lediglich Beispiele für mögliche Beteiligungsmodi. Diese können nach Vorstellung des Gesetzgebers etwa in einer Beteiligung der Gemeinde an der Projektgesellschaft, Anlageprodukten für natürliche Bürger, vergünstigten lokalen Stromtarifen u.v.m. bestehen (§ 7 III).

Nur wenn eine solche Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsrechtlichen Genehmigung der Anlage nicht nachgewiesen werden kann, greift als Rückfalloption die Ersatzbeteiligung nach § 8 zu gesetzlich vorgeschriebenen Konditionen. Hiernach hat der Vorhabenträger der Gemeinde ein Angebot über die Zahlung von 0,2 ct/kWh für eine Laufzeit von 20 Jahren anzubieten. Zudem ist den beteiligungsberechtigten natürlichen Personen und selbst EinwohnerInnen von Nachbargemeinden innerhalb eines bestimmten Radius‘ eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von mindestens 20 Prozent der Investitionssumme anzubieten. Ein solcher Beteiligungsmodus wird für den Vorhabenträger wesentlich einschneidender und wirtschaftlich schmerzhafter sein. Hierin soll ein Anreiz bestehen, möglichst zu einer vorrangigen Beteiligungsvereinbarung nach § 7 zu gelangen.

Kommt der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung nach § 7 bzw. der hilfsweisen Ersatzbeteiligung nach § 8 nicht nach, so greift auf Antrag der Standortgemeinde die Pflicht des Vorhabenträgers zur Ausgleichsabgabe nach § 9. Der Vorhabenträger muss dann für die in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehene Laufzeit bzw. hilfsweise für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der ersten Anlage 0,8 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 EEG an die Standortgemeinde entrichten (§ 9 II). Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers gegenüber den beteiligungsberechtigten natürlichen Personen aus gezeichneten Nachrangdarlehen oder Beteiligungsvereinbarungen bleiben davon unberührt bestehen. Somit ist die Ausgleichsabgabe für den Vorhabenträger gegenüber der Ersatzbeteiligung nach § 8 noch einmal wirtschaftlich deutlich schmerzhafter und trägt Sanktionscharakter.

Dass dieses abgestufte Regime zur Gewinnbeteiligung von Gemeinden und BürgerInnen die Akzeptanz von Windenergieanlagen im Land steigern soll, wird auch in § 10 deutlich, der eine Verwendung der gemeindlichen Mehreinnahmen explizit zu diesem Zwecke empfiehlt. Hierzu soll ferner die Einrichtung einer Online-Transparenzplattform (§ 11) dienen, die den BürgerInnen zu jedem Vorhaben Informationen bezüglich finanzieller Beteiligungsmöglichkeiten für Gemeinde und Beteiligungsberechtigte sowie der Mittelverwendung durch die Gemeinden zur Verfügung stellt.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Felix Pauli

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

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