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Die Renewable-Energy-Directive III (RED III; Erneuerbare-Energien-Richtlinie) ist am 20.11.2023 in Kraft getreten (Amtsblatt der Europäischen Union 2023/2413 vom 31.10.2023). Die Richtlinie enthält Ausbauziele für die erneuerbaren Energien und Vorgaben für Planungs- und Genehmigungsvorhaben.

Es handelt sich um einen wichtigen Baustein für den europäischen Weg zur Klimaneutralität und die dafür erforderliche Energiewende von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energiequellen.

Ein Hauptziel der RED III ist es, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 % (vorher 32 %) im Jahr 2030 oder als „top-up“ auf 45 % zu steigern. Der Bruttoendenergieverbrauch beinhaltet dabei alle Energieprodukte, die zu energetischen Zwecken genutzt werden, z.B. Kraftstoffe. Die Richtlinie nimmt daher – wie schon die Vorgängerversionen – nicht nur die Stromerzeugung in den Blick.

Die RED III sieht weiterhin vor, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität in Genehmigungsverfahren sowie bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Damit werden Erleichterungen im Habitatschutzrecht (FFH-Verträglichkeit), dem Artenschutzrecht (nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie) sowie dem Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie geschaffen. Diese Regelung, die aktuell in der befristeten EU-Notfall-VO 2022/2577 enthalten ist, wird damit auf absehbare Zeit (bis zum Erreichen der Klimaneutralität) festgeschrieben.

Um die Energiewende voranzutreiben, sind bis zum 21.02.2026 weiterhin sogenannte Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Bei Planungen in diesen Gebieten gelten verfahrensrechtliche Erleichterungen. So muss die Behörde binnen 30 Tagen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags bestätigten oder den Antragsteller aufzufordern, einen vollständigen Antrag einzureichen. Die Bestätigung der Vollständigkeit stellt in zahlreichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine zeitaufwendige Hürde dar.

In Beschleunigungsgebieten entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer eventuellen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Umweltauswirkungen, insbesondere auch hinsichtlich des Artenschutzes, werden mit einem „Screening“ ermittelt. Damit soll festgestellt werden, ob das Vorhaben Umweltauswirkungen hat, die bei der Umweltprüfung für das Beschleunigungsgebiet nicht ermittelt wurden. Das Screening soll in 30 Tagen (im Beschleunigungsgebiet) bzw. 45 Tagen (außerhalb eines Beschleunigungsgebietes) abgeschlossen sein. Anschließend ist das Vorhaben unter Umweltgesichtspunkten genehmigt, ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedarf (Genehmigungsfiktion). Das gilt nur bei einer ablehnenden Entscheidung der Behörde nicht. „Hängepartien“ ohne Entscheidung wird es danach wohl nicht mehr geben.

Ihr Ansprechpartner:

hagemann

Mats Hagemann
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: m.hagemann[at]lenz-johlen.de

 

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