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Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sieht vor, dass die Bundesländer künftig bestimmte Flächenanteile für die Windenergie zur Verfügung stellen. Windenergieanlagen sollen nur noch in diesen Flächen neu errichtet werden. In NRW wird der im WindBG vorgesehene Flächenwert von 1,8 % im Landesentwicklungsplan (LEP) auf die einzelnen Regierungsbezirke aufgeteilt. In den Regionalplänen werden die Flächen zeichnerisch festgelegt.

Für den Zeitraum, bis die Flächenbeitragswerte bzw. Teilflächenziele nach dem WindBG erreicht sind, enthält Ziel 10.2-13 LEP NRW eine Regelung für den sogenannten Übergangszeitraum. Danach soll bei einem geplanten Anlagenzubau außerhalb eines im LEP definierten Flächenkorridors eine befristete raumordnungsrechtliche Untersagung gemäß § 12 Abs. 2 ROG durch die Bezirksregierung möglich sein. Dieses Instrument ist der Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 BauGB in seiner Wirkung vergleichbar.

In einer mündlichen Verhandlung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster erstmalig angedeutet, dass sowohl die Zielqualität des Plansatzes 10.2-13 LEP NRW als auch seine Vereinbarkeit mit Bundesrecht nicht zweifelsfrei sind. Auf erstgenannten Punkt ist es in den Urteilsgründen zurückgekommen. Das OVG Münster hat im darauf folgenden Urteil vom 10.11.2023 – 7 A 1553/22 – (bisher nicht veröffentlicht) ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Plansatz 10.2-13 LEP NRW „überhaupt den maßgeblichen Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung“ genügen würde. Das OVG enthält sich einer rechtlichen Bewertung, macht aber mit der Formulierung gewisse Zweifel erkennbar. Der Senat hat zudem angenommen, dass das in Aufstellung befindliche Ziel dem Windenergievorhaben wegen der Wirkung des § 2 EEG nicht entgegenstünde. § 2 EEG bestimmt, dass die Errichtung von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und derzeit als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingestellt werden soll.

Wird eine entsprechende raumordnungsrechtliche Untersagung für rechtswidrig gehalten, führt das zur Fortsetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für den Windpark. Der Plansatz 10.2-13 LEP NRW könnte seine Steuerungswirkung im Übergangszeitraum dann nicht entfalten.

Ihr Ansprechpartner:

hagemann

Mats Hagemann
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: m.hagemann[at]lenz-johlen.de

 

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