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Der EuGH hat im Fall einer französischen Regelung am 22.09.2020 entschieden, dass EU-Staaten die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen beispielsweise an Touristen über Online-Plattformen wie Airbnb einschränken dürfen, um dem Wohnungsmangel zu begegnen (Az.: C-724/18 und C-727/18).

Zwar sei auf Regelungen eines Mitgliedstaates über gewerblich oder privat ausgeübte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, die EU-Dienstleistungsrichtlinie anwendbar. Mit ihr sei eine Genehmigungspflicht für die Kurzzeitvermietung möblierten Wohnraums grundsätzlich vereinbar. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stelle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der das regulierende Eingreifen rechtfertige. Zudem lasse sich das mit der Genehmigungspflicht angestrebte Ziel regelmäßig nicht durch ein milderes Mittel erreichen. Insbesondere eine nachträgliche Kontrolle, etwa ein Meldesystem mit Sanktionen, sei weniger wirksam. Letztlich bedürfe dies aber einer gerichtlichen Prüfung im jeweiligen Einzelfall.

Praxishinweis:

Die Zweckentfremdung von Wohnraum gewinnt auch in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Viele Kommunen haben bereits entsprechende Verbote mit Erlaubnisvorbehalt geregelt. Wer dort beispielsweise seine Wohnung zeitlich befristet über Airbnb oder vergleichbare Internetportale an Touristen vermieten will, benötigt eine Genehmigung oder riskiert ein Bußgeld. Mit seiner Grundsatzentscheidung stellt der EuGH nun klar, dass derartige Einschränkungen durch die Mitgliedsstaaten grundsätzlich unionsrechtskonform sind. Einige verfassungsrechtliche Fragen sind dagegen noch unbeantwortet. Dies betrifft etwa die Reichweite eines möglichen zweckentfremdungsrechtlichen Bestandsschutzes, zu dem eine Entscheidung des BVerfG aktuell noch aussteht.

Ihre Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

 

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