header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 2 (BvR 1958/13) anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach den Maßstäben des heute veröffentlichten Beschlusses erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde in dem Konkurrentenstreit hat der Senat zurückgewiesen, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig ist und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ám 19.11.2015 entschieden (BVerwG 2 C 22.14).

Eine Universität kann die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30.09.2015 entschieden (BVerwG 6 C 45.14).

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.02.2012 (2 BvL 4/10) die Besoldung der in die Besoldungsgruppen W 2 eingestuften Professoren des Landes Hessen als "evident unzureichend" und damit verfassungswidrig erklärt hatte, waren sämtliche Landesgesetzgeber aufgefordert, bis zum 01.01.2013 die Besoldung der nach W 2 eingestuften Professoren verfassungskonform neu zu regeln.

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.