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Klarstellende Entscheidung des OVG NRW Das OVG Münster hat in seinem Urteil vom 30.01.2009 (7 D 11/08.NE) die praktischen Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung bei der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans umrissen. Danach setzt die Prüfung, ob einer Planung artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventur zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort aber auch die Auswertung vorhandener Erkenntnisse und von Fachliteratur in Betracht. Die Anforderungen an konkrete Bestandserfassungen – etwa durch Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Häufig sind bereits vorhandene Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur deutlich aussagekräftiger. Schließlich wird der notwendige Untersuchungsaufwand durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Von daher sind im Planverfahren solche Untersuchungen nicht erforderlich, die keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen. Die vom OVG Münster aufgestellten Anforderungen beziehen sich ausdrücklich nur auf die Bauleitplanung in der Form der Angebotsplanung. Deutlich weitergehende Erkundungen können bei einer (etwa straßenrechtlichen) Planfeststellung bzw. einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan angezeigt sein. Dr. Felix Pauli
Rechtsanwalt

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