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Auswirkungen auf die Landes- und Regionalplanung Am 30.06.2009 tritt das Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes (GeROG) hinsichtlich der Vorschriften für die Raumordnung in den Ländern in Kraft. Bislang stand dem Bundesgesetzgeber für die Raumordnung in den Ländern nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz zu. Seit der Föderalismusreform 2006 besteht insoweit eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis, von der der Bundesgesetzgeber mit dem GeROG Gebrauch gemacht hat. Die Vorschriften über die Raumordnung in den Ländern gelten somit ab dem 30.06.2009 unmittelbar für die Landes- und Regionalplanung. Landesrecht gilt nur insoweit fort, als es die Vorschriften des GeROG ergänzt. Nach der Überleitungsvorschrift in § 28 Abs. 1 GeROG werden Verfahren zur Aufstellung eines Landesentwicklungsplans und von Regionalplänen, die vor dem 30.06.2009 eingeleitet wurden, nach den bis dahin geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Jedoch können einzelne Verfahrensschritte, mit denen noch nicht begonnen wurde, nach den Vorschriften des GeROG durchgeführt werden. Durch das GeROG wird insbesondere die gerichtliche Kontrolle von Raumordnungsplänen deutlich eingeschränkt. Das Gesetz enthält hierzu in § 12 umfangreiche Regelungen zur Planerhaltung. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur noch in den im Einzelnen aufgeführten Fällen beachtlich. Auch Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit des Raumordnungsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein beachtlicher Mangel des Umweltberichts besteht nur, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Zudem werden einzelne Mängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans ordnungsgemäß gerügt werden. Die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerheilung gilt nunmehr erstmals unmittelbar in allen Bundesländern. Damit wird die Beachtlichkeit von Fehlern in Raumordnungsplänen den Planerhaltungsvorschriften des BauGB in weitem Umfang angeglichen.
Dr. Felix Pauli
Rechtsanwalt

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