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Gemeinschaftskonformität des Deutschen Umweltrechts ? Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 05.03.2009 – 8 D 58/08.AK – einen Vorlagebeschluss zum EuGH zu der Frage gefasst, ob Umweltor-ganisationen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in einem Klageverfahren auch die Verletzung der Vorschriften des Umweltrechtes, die allein dem Schutz der Allgemeinheit oder der Natur dienen, rügen können müssen. Hintergrund des Vorlagebeschlusses ist eine Klage des BUND-Landesverbandes Nord-rhein-Westfalen e.V. gegen den von der Bezirksregierung Arnsberg am 06.05.2008 erlassenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk in Lünen. Im Umfeld der Anlage befinden sich fünf Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, die Einleitstelle für das Abwasser liegt innerhalb eines solchen Gebietes. Im Verfahren wird geltend gemacht, dass die Bescheide u. a. gegen den immissions-schutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz und naturschutzrechtliche Vorgaben verstoßen. Das nationale Recht verlangt grundsätzlich im Rahmen eines Klageverfahrens, dass die als verletzt gerügten Vorschriften dem Schutz individueller Rechtsgüter, wie der Ge-sundheit oder dem Eigentum, dienen. Nicht dagegen ist grundsätzlich ausreichend, dass es um Vorschriften geht, die allein dem Schutz der Allgemeinheit bzw. der Natur dienen. Auch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nennt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 als Voraus-setzung für einen Rechtsbehelf von Vereinigungen, dass es um die Verletzung von Rechtsvorschriften geht, die dem Umweltschutz dienen und Rechte Einzelner begrün-den. Viele Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass diese Beschränkung euro-parechtswidrig ist. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung u.a. des mit der Richtlinie 2003/35/EG in die Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) eingeführte Artikel 15a, mit dem der betroffenen Öffentlichkeit ein weiterer Zugang zu Gerichten gewährt werden soll. Dabei enthält die Richtlinie eine Fiktion, wonach ein ausreichen-des Interesse dann angenommen werden soll, wenn es sich um das Interesse einer dann näher bestimmten Nicht-Regierungsorganisation (worunter grundsätzlich die aner-kannten Naturschutzverbände fallen) handelt. Der Vorlagebeschluss ist zu begrüßen, bringt er doch gerade für Investoren Rechtssi-cherheit im Hinblick auf die Angreifbarkeit von Entscheidungen durch Naturschutz-verbände.



Dr. Inga Schwertner

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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