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Keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 12.02.2009 (AZ BVerwG: 4 B 3.09) entschieden, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend gilt. Ob eine Überschreitung von 1.200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 06.11.2008 (AZ: 10 A 2601/07) bestätigt, dass die Erweiterung eines bestehenden Aldi-Marktes ermöglicht. Nach Wertung des Oberverwaltungsgerichts Münster sind bei der Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten.

Dr. Markus Johlen

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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