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OVG NRW widerspricht Vorgaben im Einzelhandelserlass NRW 2008 Wie bereit die Vertreter des 10. Senates in einer mündlichen Verhandlung im November 2008 angedeutet haben, vertritt das Oberverwaltungsgericht Münster die Auffassung, dass die Flächen zum Abstellen von Einkaufswagen „außerhalb des Ladens“ nicht als Verkaufsfläche zu qualifizieren sind. Dies hat nunmehr der 7. Senat in einer Entscheidung vom 06.02.2009 (Az.: 7 B 1767/08) ausgeführt. Das Oberverwaltungsgericht nimmt somit eine andere Rechtsposition ein, als z. B. der Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 05.02.2007, Az.: 2 BV 05.1571) sowie der Verordnungsgeber im Einzelhandelserlass NRW 2008 (dort Ziffer 2.4).


Dr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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