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OVG Münster bestätigt städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Az.: 10 D 104/06.NE) Mit ca. 600 ha Fläche ist der von der Fa. Evonik verwaltete Chemiepark in Marl einer der größten und bedeutendsten seiner Art in Mitteleuropa. Seiner dringend notwendigen Erweiterung stand jedoch seit Jahrzehnten die Existenz einer früheren Bergarbeitersiedlung am Westrand des Industriegeländes entgegen. Mit dem Ziel der Erhaltung bestehender und der Schaffung neuer Arbeitsplätze entschloss sich die Stadt Marl vor etwa 3 Jahren, eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchzuführen. Auf der Grundlage der Entwicklungssatzung können notfalls die vorhandenen Wohnbaugrundstücke enteignet sowie die bestehenden Wohnmietverträge zwangsweise aufgelöst werden. Den Bewohnern der Siedlung wird angemessener Ersatzwohnraum und der Ausgleich weitergehender wirtschaftlicher Nachteile angeboten. Gegen die Entwicklungssatzung hatten mehrere Anwohner des Wohngebietes geklagt.
Am 18.12.2008 verhandelte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die letzte noch anhängige Klage. In seinem Urteil vom selben Tage bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entwicklungsmaßnahme. Diese werde durch Gründe des öffentlichen Wohls gefordert. Die Belange der Anwohner seien auch unter Berücksichtigung der weitrechenden Folgen der Entwicklungsmaßnahme (sog. enteignungs-rechtliche Vorwirkung) zutreffend gewichtet und beanstandungsfrei abgewogen worden. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung die Einsetzbarkeit städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen für die Entwicklung von Ortsteilen und anderen bedeutsamen Teilen des Gemeindegebietes. Es nimmt die Entscheidung zum Anlass seine bisherige Rechtsprechung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu konkretisieren. Für die Stadt Marl bedeutet die Entscheidung einen wichtigen Schritt bei der Sicherung des Industriestandortes und der dortigen Arbeitsplätze.

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