header bundesverfassungsgericht
OVG Münster setzt Maßstäbe zur Bewertung der Auswirkungen bei der Erweiterung Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich mit zwei Urteilen vom 06.11.2008 (Az. 10 A 1417/07 bzw. 10 A 2601/07) als bundesweit erstes Obergericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie „schädliche Auswirkungen“ im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB bei der Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe zu ermitteln sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln (8. Kammer), des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (11. Kammer und 9. Kammer) und des Verwaltungsgerichts Mainz (3. Kammer) ist bei der Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden ist. Ebenso muss nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster in die Prognose einbezogen werden, ob im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle bereits größere Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, die sich auf den Versorgungsbereich ebenso auswirken. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster findet zudem die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (Überschreiten von 1.200 qm Geschossfläche) bei der Beurteilung, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB vorliegen, keine Anwendung.
Durch die Entscheidungen wurde die Erweiterung bestehender Lebensmitteldiscounter um ca. 200 qm bzw. ca. 175 qm Verkaufsfläche ermöglicht.
Die Entscheidungen sind für bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe, die außerhalb zentraler Versorgungsbereiche gelegen sind, von erheblicher Bedeutung. Diese Betriebe hätten ihre Verkaufsfläche bei Beibehaltung der Rechtsauffassung der vorgenannten Verwaltungsgerichte nahezu kaum erweitern können.

Dr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.