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Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren über die Filmförderung (Az. BVerwG 6 B 28.08 und BVerwG 6 B 84.08) die Revision zugelassen. Die Revisionsverfahren dienen zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Neuerrichtung von Filmtheatern der Strukturverbesserung im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 1 Filmförderungsgesetz (FFG) dient. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 B 3.07 und OVG 10 B 4.07) besteht ein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln zur Neuerrichtung von Filmtheatern nur dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, im maßgebenden Zeitpunkt eine tatsächlich feststellbare quantitative Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht.
Die in den Verfahren streitgegenständliche Filmförderung erfasst hingegen Sachverhalte, bei denen zwar keine quantitative Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht, jedoch die Neuerrichtung von Filmtheater zu einer signifikanten Verbesserung der Kinolandschaft in qualitativer Hinsicht führen würde und gerade dieser Qualitätssprung eine Beibehaltung bzw. Steigerung der Kinobesucherzahlen und damit auch die Aufrechterhaltung des Kinobetriebs am Ort erwarten lässt.

Dr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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