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OVG Münster schränkt Rechtswirkung von Einzelhandelskonzepten ein Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 06.11.2008 (Az. 10 A 1512/07) entschieden, dass bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informelle Planung keine bindende Rechtswirkung zukommt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster unterliegt die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich nach den tatsächlichen vorhandenen örtlichen Gegebenheiten.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Erweiterung eines bestehenden REWE-Marktes um 534,71 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Im Zentrenkonzept der Stadt Mönchengladbach war dieser Bereich nicht als Bestandteil des B-Zentrum Wickrath-Mitte qualifiziert worden, obgleich sich das Baugrundstück in unmittelbarer Nähe dieses Zentrums befindet.
Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts kommt es nicht auf den Inhalt des Einzelhandelskonzeptes, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Nach der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts ist das Baugrundstück Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches, weshalb § 34 Abs. 3 BauGB der beabsichtigten Erweiterung nicht entgegengehalten werden konnte.

Dr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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