Mit Beschluss vom 30. März 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt.
Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzierenund räumlichen Abstand einzuhalten (§ 1 Abs. 1), untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5). Nach § 2 tritt die Verordnung mit Wirkung vom 21. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft. Die Antragsteller wenden sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung und sind der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.
Der 20. Senat des BayVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz1 i.V.m. § 28 Abs.1 Satz1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S.587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung ge-troffenen Einschränkungen aufrechterhält.
Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 30.03.2020