Wohnbauturbo tritt am 30.10.2025 in Kraft

Wohnbauturbo tritt am 30.10.2025 in Kraft

Grafik mit Aufschrift „Wohnbauturbo tritt am 30.10.2025 in Kraft“, Modellhaus auf Bauplänen und Porträt von Dr. Michael Oerder, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

In dem am 29.10.2025 veröffentlichten Bundesgesetzblatt Nr. 257/2025 wird das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung bekannt gemacht. Gemäß Art. 2 des Gesetzes tritt dieses am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 30. Oktober 2025 in Kraft. Gegenstand des Gesetzes sind Änderungen einiger Paragrafen im Baugesetzbuch.

 

Der Gesetzgeber eröffnet damit den Gemeinden und den Baugenehmigungsbehörden einen großen Spielraum für die Genehmigung von Wohnbauvorhaben. Hierzu werden die Möglichkeiten einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 3 BauGB) und zur Zulassung von Vorhaben im Anwendungsbereich von § 34 BauGB (ungeplanter Innenbereich) deutlich erweitert. Die Gemeinden erhalten auch die Möglichkeit, Wohnbebauung in Gemengelagen hineinzuplanen und dabei auch von den Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm abweichende (in der Regel geminderte) Schutzansprüche festzusetzen. Diese Änderungen des Baugesetzbuches sind unbefristet. Zusätzlich führt der Gesetzgeber in § 246e BauGB eine bis zum 31.12.2030 befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau ein, der die Genehmigung von Wohnbauvorhaben praktisch von allen planungsrechtlichen Leitplanken freistellt und dabei sogar die Inanspruchnahme von an den Innenbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücken für Wohnbebauung ermöglicht.

Wir haben in den letzten Wochen bereits zahlreiche Schulungen für Mitarbeiter von Genehmigungs- und Planungsbehörden durchgeführt. Es besteht danach offensichtlich eine Bereitschaft, von den neuen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. In welchem Umfang dies geschehen wird, bleibt abzuwarten. Die Neuregelungen sind sehr wohl geeignet, langwierige Planungsverfahren entbehrlich zu machen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Eine signifikante Steigerung der Zahl der herzustellenden Wohneinheiten wird hierdurch allerdings nur dann erreicht werden können, wenn weitere Rahmenbedingungen (Baukosten, Zinsen, erzielbare Mieten oder Verkaufserlöse) so geändert werden, dass das Bauen wieder wirtschaftlich wird. Eine wesentlicher Baustein wird dabei auch die Bereitstellung ausreichender Fördermittel für den geförderten Wohnungsbau sein.

Sofern Sie zu den Neuregelungen Rückfragen haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Ihre Ansprechpartner
Weitere Beiträge