Windenergie: OVG NRW bejaht Interpretationsspielraum bei Regionalplangrenzen

Windenergie: OVG NRW bejaht Interpretationsspielraum bei Regionalplangrenzen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 9. Januar 2026 (Az.: 22 B 1243/25.AK) wichtige Grundsätze zur Auslegung regionalplanerischer Windenergiebereiche konkretisiert. In dem Verfahren stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine genehmigte Windenergieanlage noch innerhalb eines im Regionalplan Arnsberg festgelegten Windenergiebereichs liegt oder bereits außerhalb.

Das Gericht stellte klar, dass die zeichnerischen Festlegungen eines Regionalplans aufgrund des gewählten Maßstabes 1:50.000 sowie der Strichstärke keine parzellenscharfe, räumlich exakte Grenzziehung ermöglichen. Vielmehr ergibt sich aus der maßstabsbedingten Unschärfe ein Interpretationsspielraum, der „Arrondierungen“ in den Randbereichen zulässt.

Entscheidend für die Auslegung ist der Wille des Plangebers, der sich nicht nur aus der Karte, sondern auch aus den Planerläuterungen und Aufstellungsunterlagen ergeben kann. Das Gericht betonte, dass der Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg, welche als zuständige Regionalplanungsbehörde bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplans mitzuwirken hatte, maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung dieses Plans zukommt. Die Bezirksregierung führte aus, dass Entfernungen von etwa 50 Metern zur zeichnerischen Festlegung, mithin in der Größenordnung einer Strichstärke, als zulässiger Interpretationsspielraum gelten, sofern keine fachlichen Ausschlusskriterien entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Georeferenzierung nicht zielführend.

Ein Interpretationsspielraum besteht hingegen nicht, wenn sich jenseits der maßstabsbedingten Unschärfe aus anderen Umständen, etwa aus natürlichen Gegebenheiten, vorhandener Infrastruktur oder geografischen Grenzen, ein genauerer Grenzverlauf ergibt.

Für Kommunen und Vorhabenträger schafft der Beschluss wichtige Klarheit: Windenergieanlagen können auch dann innerhalb eines Windenergiebereichs liegen, wenn sie im Grenzbereich errichtet werden. Entscheidend bleibt der erkennbare Planungswille unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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