Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Bundesliga-Klub muss zusätzliche Polizeikosten bei Hochrisikospielen tragen

Entschei-dung des Bundesverfas-sungsgerichts - Bundesliga-Klub muss zusätzliche Polizeikosten bei Hochrisiko-spielen tragen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 14.01.2025 eine wegweisende Entscheidung im Streit um die Beteiligung von Fußballvereinen an Polizeikosten getroffen. Die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde der Deutschen Fußball Liga (DFL) gegen das Bremer Gebührengesetz zurück. Damit ist die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei “Hochrisikospielen” der Fußball-Bundesliga verfassungskonform.

Hintergrund der Entscheidung

Das Land Bremen hatte 2014 als erstes Bundesland eine entsprechende Gebührenregelung eingeführt. Diese sieht vor, dass bei gewinnorientierten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern, bei denen erfahrungsgemäß mit Gewalt zu rechnen ist, der zusätzliche Polizeieinsatz dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden kann.

 

Konkreter Anlass für das Verfahren war ein Bundesligaspiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015. Die Bremer Polizei stellte der DFL für den erhöhten Polizeieinsatz bei diesem “Hochrisikospiel” eine Gebühr in Höhe eines mittleren sechsstelligen Betrags in Rechnung.

 

Kernpunkte der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht setzte sich in seiner Prüfung schwerpunktmäßig mit zwei Grundrechten auseinander. Im Zentrum stand zunächst die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Das Gericht erkannte zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Veranstalter an, stufte diesen jedoch als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ein. Die Regelung wurde als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung bewertet, wobei das Gericht insbesondere eine erdrosselnde Wirkung verneinte.

Als zweites zentrales Grundrecht prüfte das Gericht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Richter sahen dabei die Differenzierung zwischen verschiedenen Veranstaltergruppen als gerechtfertigt an. Insbesondere die Beschränkung auf gewinnorientierte Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern wurde als sachlich begründet eingestuft.

 

In seiner Begründung betonte das Gericht, dass es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gebe, nach dem polizeiliche Sicherheitsvorsorge grundsätzlich kostenfrei sein müsse. Die Gefahrenvorsorge sei keine allgemeine staatliche Tätigkeit, die zwingend ausschließlich aus Steuergeldern zu finanzieren sei.

 

Das Gericht erkannte ein ausreichendes Näheverhältnis zwischen den Veranstaltern und dem polizeilichen Mehraufwand an. Durch die Durchführung einer Hochrisikoveranstaltung würden die Veranstalter eine deutlich gesteigerte staatliche Sicherheitsvorsorge veranlassen und damit begrenzte öffentliche Ressourcen in übermäßigem Umfang in Anspruch nehmen. Die Richter stellten zudem klar, dass die Zurechenbarkeit auch dann bestehen bleibe, wenn die Gewalt von Dritten ausgeht, sofern die Veranstaltung in Kenntnis ihrer Gefahrträchtigkeit durchgeführt wird. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Veranstalter als Nutznießer der Polizeieinsätze anzusehen seien, da ohne diese die Veranstaltungen nicht oder nicht in der gewählten Form durchgeführt werden könnten.

 

Bedeutung der Entscheidung

Mit diesem Grundsatzurteil wurde die jahrelange Debatte um die Kostenbeteiligung der Profi-Vereine an Polizeieinsätzen höchstrichterlich geklärt. Das Urteil könnte Signalwirkung für andere Bundesländer haben, die bislang noch keine vergleichbaren Regelungen eingeführt haben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/25 des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2025
Ihre Ansprechpartner
Weitere Beiträge