Die Entwürfe zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) mit Stand 26.02.2026 sowie zur Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegen vor und sollen deutliche Erleicherungen für den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel bringen.
Seit über 20 Jahren gilt nach der Rechtsprechung, dass großflächiger Einzelhandel bei mehr als 800 m² Verkaufsfläche beginnt. An diese Schwelle zur Großflächigkeit knüpft die Möglichkeit an, großflächige Einzelhandelsbetriebe über Bebauungsplan zu planen, da ab dieser Schwelle bestimmte Ziele der Raumordnung greifen. Diese binden die Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Zudem darf großflächiger Einzelhandel nur in Kerngebieten oder Sondergebieten nach § 11 BauNVO zugelassen werden. Beides soll nun für die Nahversorgung flexibilisiert werden.
Vom 17.03.2026 bis zum 17.04.2026 läuft das zweite Beteiligungsverfahren zur 3. Änderung des LEP NRW. Der aktualisierte Entwurf sieht eine wichtige Flexibilisierung für den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel vor. Grundsätzlich dürfen in Nordrhein-Westfalen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsbereichen geplant werden. Der aktuelle Entwurf zur 3. Änderung des LEP NRW sieht vor, dass Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden dürfen,
Es liegt zudem ein Vorschlag zur Anpassung von § 11 BauNVO vor. Dort soll ein neuer § 11 Absatz 3 Satz 5 BauNVO eingefügt werden. Dieser soll wie folgt lauten:
„Bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben, deren Warenangebot im Wesentlichen Lebensmittel oder sonstige Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs sind, besteht bei einer Überschreitung der Geschossfläche nach Satz 3 ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2, wenn die Betriebe der verbrauchernahen Versorgung dienen.“
Grundsätzlich gilt für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche eine Vermutungsregelung, dass diese nur in Kerngebieten oder Sondergebieten zulässig sind. Der Bundesgesetzgeber hat erkannt, dass diese Vermutungsregelung insbesondere im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels praktische Besonderheiten unberücksichtigt lässt. In der Begründung zu dem Entwurf wird daher zutreffend ausgeführt, dass die Kunden an klassischen Nahversorgungsmärkte inzwischen höhere Anforderungen stellen. Sowohl die Erwartung an Warenpräsentation als auch an das Warenangebot und die Verkaufsatmosphäre haben sich verändert. Daraus resultiert auch für den Lebensmitteleinzelhandel mit Nahversorgungsfunktion ein höherer Flächenbedarf.
Die Änderung des LEP NRW würde eine deutliche Flexibilisierung für die Möglichkeit der Planung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche bedeuten. Die zulässige Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² liegt deutlich näher an den praktischen Bedürfnissen der Betreiber und Kunden als die bisherige Schwelle von 800 m² Verkaufsfläche. In der Baugenehmigungspraxis würde die Änderung des § 11 Absatz 3 BauNVO eine deutliche Erleichterung für den Lebensmitteleinzelhandel bringen. Auch bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche käme beispielsweise die Genehmigung großflächiger Lebensmittelmärkte, die der verbrauchernahen Versorgung dienen, auch in Mischgebieten oder in urbanen Gebieten in Betracht. Wir halten die Gesetzgebungsverfahren im Blick.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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