Im Rechtsstreit um eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung eines Einbahnrings in der Ortsgemeinde Kaifenheim (Rheinland-Pfalz) hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 einem von Lenz und Johlen vertretenen Anwohner im Eilverfahren Recht gegeben (Az.: 2 L 1146/25.KO). Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch an und verpflichtete die Verbandsgemeinde, die aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen zu beseitigen sowie die vorherige Verkehrslage wiederherzustellen. Dies umfasst insbesondere die Entfernung der Einbahnstraßenschilder und die Rückkehr zur normalen Verkehrsführung.
Die Verbandsgemeinde hatte durch Anordnung vom 22. September 2025 die Einrichtung eines Einbahnrings in Kaifenheim verfügt. Die Maßnahme war als einjährige Testphase konzipiert. Hintergrund der Maßnahme war die angespannte Verkehrssituation auf der L 109 im Bereich der u.a. von Schwerlastverkehr sowie touristischem Verkehr von und zur Mosel stark frequentierten Ortsdurchfahrt Kaifenheim. Die Straße ist insbesondere im Ortsbereich sehr schmal, es fehlen Gehwege, sodass Fußgänger und Anwohner erheblichen Gefahren durch den Fahrzeugverkehr ausgesetzt sind. Mit der Einbahnstraßenregelung sollte diesen Problemen begegnet und die Verkehrssicherheit erhöht werden. Der Verkehr in Richtung BAB 48 sollte durch ein bislang ruhiges Wohngebiet über die Gemeindestraßen „Auf den Äckern“, „Geiersgraben“ und „Am Franzgarten“ umgeleitet werden.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass die auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützte Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist. Nach summarischer Prüfung sei die Anordnung jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die Interessen der Anwohner entlang der Umleitungsstrecke in die Ermessensausübung nicht hinreichend einbezogen wurden. Insbesondere sei eine konkrete Prüfung der verkehrslärmbedingten Beeinträchtigungen im Vorfeld unterlassen worden.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hätte.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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