Systembeteiligungspflicht für Permanenttragetaschen – müssen Einzelhändler für die Entsorgung aufkommen?

Systembeteiligungspflicht für Permanenttragetaschen – müssen Einzelhändler für die Entsorgung aufkommen?

Das Verwaltungsgericht Köln hat bereits im Januar 2025 ein Urteil mit weitreichenden Folgen für den Einzelhandel gesprochen. Permanenttragetaschen – jene stabilen, wiederverwertbaren Kunststofftaschen, die in vielen Supermärkten und Geschäften angeboten werden – sind danach systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht könnte noch in diesem Jahr erfolgen. Für Einzelhändler stellt sich damit die drängende Frage, ob sie künftig für die Entsorgungskosten dieser Tragetaschen aufkommen müssen.

Ausgangslage: Was lag dem Rechtsstreit zugrunde?

Die Klägerin, ein im Groß- und Einzelhandel tätiges Unternehmen, hatte im Februar 2019 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister beantragt, eine von ihr vertriebene Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung einzuordnen. Bei der fraglichen Tasche handelt es sich um eine stabile Kunststofftasche aus recyceltem PET mit gewebten Polypropylen-Henkeln, einer Wandstärke von ca. 280 μm und einer Traglast von 20 kg.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab und stellte mit Bescheid vom 4. Juli 2019 fest, dass es sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG handele. Diese Einordnung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen unterliegen der Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System – der Hersteller oder Inverkehrbringer muss sich also an den Entsorgungskosten beteiligen.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Tragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen.

Kern des Rechtsstreits: Verpackung oder Produkt?

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die grundsätzliche Frage, ob Permanenttragetaschen rechtlich als Verpackungen oder als eigenständige Produkte bzw. Waren zu qualifizieren sind.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Permanenttragetasche um ein eigenständiges Produkt handle, nämlich um eine Allzwecktasche mit einem über den bloßen Verpackungszweck hinausreichenden Gebrauchswert. Die Tasche werde ohne Füllgut und nicht im Zusammenhang mit einer Ware vertrieben. Ihre auf dauerhafte Nutzung angelegte Reißfestigkeit und Stabilität ermögliche vielfältige Einsatzmöglichkeiten – nicht nur zum Heimtransport von Einkäufen, sondern auch als Sammelbehälter für Altglas und Pfandflaschen oder als Freizeittasche für Sport und Urlaub. Die streitgegenständliche Tasche sei nicht mit den in Anlage 1 Nr. 2 VerpackG genannten Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff vergleichbar, da diese Beispiele im Sinne von Einwegartikeln zu verstehen seien.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. In seiner ausführlichen Begründung stellte das VG Köln fest, dass die Permanenttragetasche die allgemeine Verpackungsfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 VerpackG erfülle, da sie der Aufnahme, dem Schutz und der Handhabung von Waren diene. Ein möglicher Zweitnutzen schließe die Verpackungseigenschaft nicht aus. Das Gericht verwies auf Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG, wonach Gegenstände als Verpackungen gelten, wenn sie der Begriffsbestimmung entsprechen – unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt. Entscheidend sei nicht, ob ein Produktnutzen überwiege, sondern ob eine der in der Legaldefinition genannten Verpackungsfunktionen erfüllt werde. Die von der Klägerin angeführten Auslegungshinweise aus der Begründung zur ursprünglichen Fassung der Verpackungsverordnung von 1998 seien durch die Neufassung 2006 überholt.

Zudem handle es sich um eine Serviceverpackung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 2 lit. a) VerpackG, da die Tasche typischerweise erst beim Letztvertreiber befüllt werde, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Die Tasche sei typischerweise darauf ausgelegt, noch im Geschäft mit Waren befüllt zu werden, was auch durch den Internetauftritt der Klägerin unterstrichen werde. Die Frage, ob die Tragetasche entgeltlich erworben werde oder an welchem Ort sie dargeboten werde, sei unerheblich. Schließlich falle die Permanenttragetasche nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, sodass sie auch systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG sei.

Aussicht

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit Spannung erwartet. Das VG Köln hatte die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Den von der Klägerin erhobenen Eilantrag nach § 80b Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 bereits als unstatthaft abgelehnt. Das Ziel, die Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen, könne mit der bloßen Aufhebung des Feststellungsbescheides nicht erreicht werden, da die grundsätzliche Beteiligungspflicht bereits aus § 3 Abs. 8, § 7 VerpackG folge. Eilrechtsschutz komme in einer solchen Konstellation nicht nach § 80b VwGO, sondern nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Eine Aussage zu der streitentscheidenden Frage, ob Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Insofern bleibt die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Praxistipp für Einzelhändler

Einzelhändler, die Permanenttragetaschen anbieten, sollten sich nicht auf den Ausgang des Revisionsverfahrens verlassen, sondern bereits jetzt für ihre konkrete Situation prüfen, ob es ratsam ist, sich mit ihren Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Wichtig zu wissen ist, dass die Systembeteiligungspflicht kraft Gesetzes besteht – unabhängig davon, ob die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine entsprechende Einstufung vornimmt. Bei Verstößen gegen die Systembeteiligungspflicht drohen empfindliche Bußgelder.

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