Rückblick auf die Online-Wintertagung 2025 der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW

Rückblick auf die Online-Wintertagung 2025 der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW

Am 05.12.2025 fand die Online‑Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW unter dem Titel „Aktuelle Fragen des Gewerberechts / Rückforderung von Corona‑Hilfen“ statt. In seiner Eröffnung begrüßte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, (Köln), rund 100 zugeschaltete Teilnehmende. Im Namen des Vorstands dankte er für das große Interesse an der Tagung und die damit verbundene Wertschätzung gegenüber der Anwaltschaft. Die Diskussion wurde moderiert von Richter am Verwaltungsgericht Dr. Benno Pützer und Rechtsanwalt Dr. Sebastian Nellesen, Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB.

Zum Auftakt der Veranstaltung eröffnete Univ.-Prof. und Rechtsanwalt Dr. Johann‑Christian Pielow, Institut für Berg- und Energierecht, Ruhruniversität Bochum, mit einem Vortrag zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Rechtsprechung des BVerfG und der Verwaltungsgerichte. Ein kurzer Ausflug ins Zivilrecht zeigte, dass dieses Recht im Deliktsrecht anerkannt ist (exemplarisch: LG Hamburg, Urt. v. 20.11.2025 – Lufthansa/Klimakleber). Im Zentrum des Vortrags stand die Frage eines Verfassungsschutzes des Unternehmens in seiner Gesamtheit. Das BVerfG verfolgt eine zurückhaltende Linie und schützt das Unternehmen nur als tatsächliche, nicht rechtliche Zusammenfassung der zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte – nicht erfasst sind damit z.B. Kundenstamm, Ruf und Marktstellung. Die Verwaltungsgerichte vertreten im Ansatz eine offenere Linie. In der Praxis entscheiden Verfassungs- und Verwaltungsgerichte regelmäßig ohne Rückgriff auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der Grundrechtsabwägung, überwiegend gestützt auf Art. 12 GG.

Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Lehrstuhl für öffentliches Recht, Ruhruniversität Bochum, beleuchtete erlaubnis‑ und überwachungsbedürftige Gewerbe, die Gewerbeuntersagung sowie Strohmanntätigkeiten. Im stehenden Gewerbe erfolgt die Überwachung vor allem über die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO, die insb. auf einer strengen Zuverlässigkeitsprognose beruht. Obwohl die Untersagung als Dauerverwaltungsakt wirkt, ist ausnahmsweise die letzte behördliche Entscheidung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. Eine Wiedergestattung ist möglich, setzt aber ein realistisches Sanierungskonzept voraus – bloßes Wohlverhalten unter Verfahrensdruck genügt nach der Rechtsprechung nicht. Flankierend hervorgehoben wurden u.a. die erweiterte Untersagung (Satz 2) und das Vorgehen über § 15 Abs. 2 GewO bei erlaubnispflichtigen Gewerben. Für die (Un‑)Zuverlässigkeit in Strohmann‑ und Drittkonstellationen sind Einfluss und äußeres Erscheinungsbild entscheidend. Schwerpunktmäßig wurden die unterschiedlichen Konstellationen durch prägnante Praxisbeispiele veranschaulicht.

Nach der Mittagspause widmete sich Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schilder, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf, den Corona‑Überbrückungshilfen. Die Hilfen kompensieren Umsatzeinbrüche bzw. übernehmen anteilig für den Fortbestand unveränderliche Fixkosten. Herr Dr. Schilder gab einen umfassenden Überblick über das standardisierte und digitale Verfahren: Antrag über prüfende Dritte, vorläufiger Bescheid, Schlussabrechnung, ersetzender Schlussbescheid, Bekanntgabe per Portal. Dabei zeigt er typische Praxisprobleme wie abgelaufene ELSTER‑Zertifikate, „noreply“-Kommunikation und nicht mehr korrigierbare 0‑Euro‑Anträge durch falsche Häkchen auf. Es handelt sich um einen mittelbaren Anspruch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG), bei dem die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis maßgeblich ist. Aktuell arbeiten die Bezirksregierungen an Schlussbescheiden, viele Klagen betreffen vorläufige Bewilligungen. Streitpunkte bleiben der Nachweis ausschließlich pandemiebedingter Umsatzeinbußen sowie die Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen.

Im nachfolgenden Beitrag analysierte VROVG Dr. Wolf Sarnighausen die Rückforderung von Corona‑Hilfen unter besonderer Berücksichtigung unions‑ und bundesrechtlicher Vorgaben. Ausgangspunkt war die Besonderheit, dass die erforderliche Rechtswidrigkeitsprüfung (§ 48 VwVfG NRW) erschwert ist, weil die Bewilligungen nicht auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruhen, sondern auf förderrichtlinienorientierten Ermessensentscheidungen. Denkbar sind Verstöße gegen nationales Recht oder gegen Unionsrecht. Unionsrechtlich entscheidend ist, ob die Bewilligung ohne vorherige Kommissionsgenehmigung erfolgte. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV wurde dabei als wichtigste Grundlage der Corona-Hilfen hervorgehoben. Im nationalen Recht richtet sich die Überprüfung primär nach Art. 3 GG und damit nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden ist im Wege der Auslegung zu klären, ob ein wirksamer Vorbehalt greift oder bereits eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wurde.

Rechtsanwalt Christian E. Mäßen, Hümmerich legal Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Bonn, beleuchtete zum Abschluss der Veranstaltung traditionelle Wochenmärkte: Die Auswahl des Veranstalters und das Recht zur Teilnahme. Einleitend erfolgte eine strukturierte Übersicht zum Veranstalterbegriff und den Rechtsfolgen einer Festsetzung nach § 69 GewO (u.a. Marktprivilegien). Bei der Auswahl unter mehreren Veranstaltern sind nach dem BVerwG die Rechtmäßigkeit der konkurrierenden Veranstaltung und ein entgegenstehendes öffentliches Interesse zu prüfen. Bei Konkurrenz zwischen einer Gemeinde und einem privaten Veranstalter bedarf in der Regel keiner Auswahl, da die kommunale Veranstaltung als öffentliche Einrichtung rechtmäßig ist. Eine Auswahl kann auch bei einer Genehmigungsfiktion nach § 6a Abs. 2 GewO oder (mangels Konzentrationswirkung) bei fehlenden sonstigen Genehmigungen entfallen. Die Auswahl unter mehreren privaten Bewerbern setzt ein transparentes, objektives Verfahren voraus. Das Teilnahmerecht nach § 70 GewO löst in der Praxis meist keine Konflikte aus.

Mit hochkarätigen Referierenden setzte die Online-Wintertagung wertvolle Akzente für die praktische Arbeit im Gewerberecht sowie bei der Rückabwicklung von Corona-Hilfen. Die lebhafte Beteiligung und der konstruktive Austausch unter den Teilnehmenden unterstrichen die hohe Aktualität und den spürbaren Nutzen der Veranstaltung.

 

Verfasserin dieses Rückblicks
Eva-Maria Neumann

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