Rückblick auf die Online-Frühjahrstagung 2026 der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW

Rückblick auf die Online-Frühjahrstagung 2026 der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW

Am 26. Juni 2026 fand die Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft zum Thema „Aktuelle Rechtsfragen zur Windenergie“ angesichts der Temperaturen kurzfristig als Online-Veranstaltung statt. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (Köln), begrüßte die rund 90 zugeschalteten Teilnehmer, führte in das Programm ein und hob die hohe rechtspolitische und praktische Relevanz der aktuellen Entwicklungen im Windenergierecht hervor.

Die Diskussionsleitung übernahm als Vorstandsmitglied Rechtsanwältin Dr. Anja Baars, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Sie strukturierte die Fragerunden im Anschluss an die einzelnen Vorträge und moderierte den intensiven Austausch zwischen Referenten und Teilnehmern, die erstmals Kamera und Mikrofon eigenständig einschalten konnten.

Den Auftakt bildete der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Andre Unland, Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (Münster), zu „Windenergiegebieten als Instrumente der planerischen Steuerung: Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsschutz“. Er zeichnete zunächst die Entwicklung von der Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit ihren strengen Wirksamkeitsanforderungen bis hin zur Neuregelung durch das Wind-an-Land-Gesetz als notwendigen Verständnishintergrund nach. Dr. Unland erläuterte die gesetzlich vorgegebenen Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, die in Nordrhein-Westfalen über regionale Teilflächenziele im Landesentwicklungsplan und die Ausweisung von Windenergiebereichen auf Regionalplanebene umgesetzt werden, sowie die Anforderungen an eine rechtmäßige Flächenausweisung, die er als zweistufiges Modell skizzierte. Nach Darstellung der Rechtsfolgen der festgestellten Flächenzielerreichung wurden ausführlich die vielschichtigen Rechtsschutzziele und damit verbundene Verfahrenskonstellationen erörtert. Hierbei wurde vertieft auf ungewollte Folgen („Gesamtprivilegierung“) und dogmatische Fragen der Gesamt- oder Teilunwirksamkeit auf verschiedenen Planebenen eingegangen.

Im zweiten Vortrag widmete sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann (Münster) dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“, das am 1. April 2026 in Kraft getreten ist. Er stellte heraus, dass der Landesgesetzgeber Raumordnungsplanungen beschleunigen und durch strengere Planerhaltungsmechanismen „robuster“ gegen Rechtsmittel machen wolle. Schwerpunkt des Vortrags war vor dem Hintergrund eines Hinweises des OVG Münster im jüngst entschiedenen Normenkontrollverfahren zum Regionalplan Ruhr die umfassend überarbeitete Planerhaltungsregelung des § 15 LPlG. Eine neue Vermutungsregel in Abs. 1 zur Art umweltbezogener Informationen in der Offenlagebekanntmachung und Abs. 2 zur erweiterten Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern seien beide im Lichte des SEA-Protokolls kritisch zu bewerten. Auch sei die Verfassungs‑ und Unionsrechtskonformität des neuen § 15 Abs. 4 LPG, der eine fünfjährige Ausschlussfrist für sämtliche Abwägungsmängel einführt, zu hinterfragen. Am Ende erläuterte Prof. Beckmann die Ergänzungen zum Zielabweichungsverfahren in § 16 LPlG sowie die neue Übergangsregelung des § 41a LPG zu Beschleunigungsgebieten für Windenergie.

Nach der Mittagspause trug ROVG Dr. Matthias Kallerhoff zu „Aktueller Rechtsprechung zum Windenergierecht“ vor. Er strukturierte seine Ausführungen entlang der Themenkomplexe TA Lärm, Arten- und Habitatschutz sowie Luftverkehr. Zur TA Lärm erläuterte Dr. Kallerhoff das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 (7 C 4.24) zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer Anlage gem. Nr. 2.2. Anhand der Entscheidung des OVG Münster vom 25.03.2025 (7 D 211/23.AK) illustrierte er die Konsequenzen der Einordnung mehrerer Windenergieanlagen als „gemeinsame Anlage“. Im Abschnitt Arten- und Habitatschutz stellte der Referent etwa das Urteil des BVerwG vom 11. September 2025 (7 C 10.24) vor, wobei er exkursartig auf die Anwendung der Ausgleichszahlungspflicht bei Unsicherheit nach § 6 Abs. 1 S. 6 WindBG einging. Zum Abschluss widmete sich der Vortrag den zunehmenden Konflikten zwischen Windenergie und militärischer Nutzung und stellte dazu die jüngste Rechtsprechung zur Reichweite des Zustimmungsvorbehalts nach § 14 Abs. 1 LuftVG dar.

Im vierten Vortrag befasste sich Prof. Dr. Boas Kümper, Technische Universität Kaiserslautern-Landau, mit dem Thema „Beschleunigungsgebiete: Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Angreifbarkeit“. Ausgehend von den Vorgaben der RED III-Richtlinie erläuterte er die unionsrechtliche Konzeption der Beschleunigungsgebiete. Anschließend stellte er die deutschen Umsetzungsregelungen im System des Windenergieplanungsrechts dar. Schwerpunkt des Vortrags bildeten die materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung sowie die Pflicht zur Aufstellung dogmatisch schwer zu fassender „Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen“. Zum Ende ging Prof. Kümper explorativ auf die gerichtliche Angreifbarkeit der neuen Planinhalte in verschiedenen Rechtsschutzkonstellationen ein.

Den Schlusspunkt setzte der Vortrag von Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (Köln), zur Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetz. Dazu hatte der Bundestag am Vortag noch die Änderungsfassung des Umweltausschusses angenommen. Dr. Schwertner stellte zunächst die Erweiterung und Neuordnung des sachlichen Anwendungsbereichs in § 1 dar, der nunmehr zwischen Entscheidungen mit voller gerichtlicher Kontrolle und solchen mit auf umweltbezogene Rechtsvorschriften beschränkter Kontrolle nach Abs. 1a differenziert. Anhand jüngerer Rechtsprechung wurden eine Vielzahl von Anwendungsfällen des Auffangtatbestandes, nun § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, besprochen. Sie erläuterte die Neuregelung des persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3, insbesondere die Streichung der notwendigen allgemeinen Zugänglichkeit als Anerkennungsvoraussetzung für Umweltvereinigungen. Einen besonderen Schwerpunkt bildeten die verfahrensrechtlichen Neuerungen der §§ 5, 6: Die mit einem subjektiven Tatbestandsmerkmal konkretisierte Missbrauchsklausel zur erstmaligen Geltendmachung von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren sowie die Weiterentwicklung der Klagebegründungsfrist zur allgemeinen Fristenvorschrift (Klageerwiderungsfrist ohne Präklusionswirkung und Erstreckung auf Normenkontrollanträge). Die Referentin ging dabei auf die Anforderungen an die rechtzeitige Darlegung von Tatsachen und Beweismitteln und die engen Voraussetzungen für die Entschuldigung verspäteten Vortrags ein. Sie beleuchte anhand von Entscheidungen auch die nunmehr in § 6 Abs. 1 S. 5 geregelte Fristverlängerungsmöglichkeit. Abschließend wurde der neue § 7 Abs. 6 vorgestellt, der bei Entscheidungen über Projekte den Entfall der aufschiebenden Wirkung anordnet, dessen Anwendungsbereich ob einer unglücklichen Formulierung aber unklar bleibt.

Im Schlusswort dankte Dr. Baars den Referentinnen und Referenten für die hochaktuellen, inhaltlich dichten Beiträge. Die lebhafte Beteiligung in den Diskussionsrunden zeigte, dass die vorgestellten Entscheidungen und gesetzlichen Neuerungen die praktische Arbeit im Verwaltungsrecht in den kommenden Jahren maßgeblich prägen dürften.

Verfasser dieses Rückblicks
Robert Schwertel-Stahl

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