Die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen im Deutschen Anwaltverein fand, wie in den vergangenen Jahren seit Ausbruch der Corona-Pandemie üblich, erneut als Online-Tagung statt. Unter dem Titel „Rechtsschutzfragen im Verwaltungsprozess“ widmete sich die Tagung einer grundlegenden Materie der im Verwaltungsrecht tätigen (Fach-)Anwältinnen und -Anwälten.
Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder (Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB), begrüßte die über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Richter- und Anwaltschaft. Er freute sich über diese rege Teilnahme sowie die hochkarätigen Referentinnen und Referenten aus Richter- und Anwaltschaft.
Moderiert wurden die insgesamt fünf Vorträge zu unterschiedlichsten Themen im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Frau Rechtsanwältin Dr. Anja Baars und Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Christoph Külpmann.
Inhaltlich startete die Tagung mit dem Vortrag von Herrn Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Prof. Dr. Jan Bergmann zum Thema „Zum Sinn und Unsinn von Beweisanträgen“. Herr Prof. Dr. Bergmann stellte zunächst die zulässigen Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Sachverständigenbeweis, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung, Urkundenbeweis und Zeugenvernehmung) dar, schilderte dazu einige Beispiele und zeigte Vor- und Nachteile des jeweiligen Beweismittels auf. Sodann widmete sich Herr Prof. Dr. Bergmann vor dem Hintergrund der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO der Aufklärungspflicht des Gerichts und betonte, dass insoweit ein „Spannungsfeld“ bzw. ein „Konflikt“ zwischen Richterschaft und Anwaltschaft besteht. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung, die überwiegend aus der Anwaltschaft stammten, zeigte Herr Prof. Dr. Bergmann die anwaltlichen Möglichkeiten auf, wie Beweisanträge im Verwaltungsprozess sinnvoll genutzt werden können. Diese können zunächst als taktische „Tretmine“ in Betracht kommen und als Eintrittskarte für die Zulassung der Berufung genutzt werden. Des Weiteren ist es möglich, durch die Stellung von Beweisanträgen das Gericht auszuforschen, insbesondere da das Gericht in diesen Fällen zur Festlegung gezwungen wird. Wird ein Beweisantrag abgelehnt, so schließen sich daran zwei Möglichkeiten an. Zum einen kann aus anwaltlicher Perspektive eine Gegendarstellung ins Protokoll diktiert werden. Zum anderen können Beweisanträge auch als „Vorwärtsverteidigung“ genutzt werden, um das Gericht zu zwingen, über eine Vielzahl von Beweisanträgen zu entscheiden.
Im Anschluss an eine kurze Kaffeepause führte Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoffmann (GSK Stockmann Rechtsanwälte) in die Grundlagen zur „Erledigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ ein. Dazu stellte Herr Dr. Hoffmann einleitend die verwaltungsverfahrensrechtliche Erledigung i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW sowie Besonderheiten dar, etwa beim Dauerverwaltungsakt oder bei vollzogenen bzw. bereits vollstreckten Verwaltungsakten. Im Anschluss daran präsentierte Herr Dr. Hoffmann die vier Fallgruppen dar, in denen über eine Fortsetzungsfeststellungsklage das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet werden kann. Detailliert besprochen wurde vor dem Hintergrund einer ganz aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, insbesondere im Polizeirecht. Dazu wird nunmehr ein qualifizierter Grundrechtseingriff gefordert. Im Anschluss daran führte Herr Dr. Hoffmann weiter zur Erledigung der Hauptsache sowie zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aus.
Nach der Mittagspause referierte Herr Prof. Dr. Max Seibert (Universität Bonn, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Münster a.D.) zum Thema „Anträge auf Zulassung der Berufung“. Einleitend stellte Herr Prof. Dr. Seibert klar, dass Dreh- und Angelpunkt eines Antrags auf Zulassung der Berufung die „Darlegung“ ist. Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass im Berufungszulassungsverfahren keine Prüfung von Amts wegen erfolgt. Insoweit existiert eine doppelte Beschränkung, nämlich einerseits die gerichtliche Beschränkung auf die geltend gemachten Zulassungsgründe sowie andererseits eine Beschränkung auf die im Zulassungsschriftsatz vorgebrachte Begründung. Im Anschluss daran gab Herr Prof. Dr. Seibert einen Überblick über die einzelnen Berufungszulassungsgründe nebst Besonderheiten, die bei der Berufungszulassung auftreten können.
Nach einer weiteren kurzen Kaffeepause knüpfte Herr Prof. Dr. Ingo Kraft (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) an den Vortrag von Herrn Prof. Dr. Seibert an und erläuterte in seinem Vortrag „Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht“ die besonderen Zulassungsgründe der Nichtzulassungsbeschwerde. Die komplexen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde brachte Herr Prof. Dr. Kraft den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in einem Parforceritt näher. Aus Sicht der Anwaltschaft stellt sich im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde immer wieder die Frage, was denn eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde ausmacht. Praxisnah führte Herr Prof. Dr. Kraft dazu aus, dass es zunächst einmal überflüssig sei, den Tatbestand bzw. die Prozessgeschichte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vorzubringen. Demgegenüber ist es sowohl aus anwaltlicher als auch gerichtlicher Sicht höchst relevant, zwischen den tatsächlichen Feststellungen, deren Würdigung und der rechtlichen Würdigung zu differenzieren, um herauszuarbeiten, ob ein Nichtzulassungsbeschwerdegrund vorliegt. Dass das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nur in den wenigsten Fällen Erfolg hat, bekräftigte Herr Prof. Dr. Kraft und nannte die seit Jahren feststellbare Erfolgsquote von lediglich 10 %.
Zum Abschluss der Tagung brachte Frau Rechtsanwältin Claudia Schoppen (Aulinger Rechtsanwälte Notare) die Teilnehmer auf ein „Update zum Umweltrechtsbehelfsgesetz“. Hintergrund des Vortrags ist die beabsichtigte Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, dessen wesentliche Änderungen Frau Schoppen vorstellte. Von besonderer Praxisrelevanz ist dabei die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG, die ebenfalls modifiziert werden soll. Frau Schoppen stellte sowohl in ihrem Vortrag als auch in der nachfolgenden Diskussion klar, dass diese Klagebegründungsfrist zu nicht unerheblichen Risiken führt, da wesentliche oder gar sämtliche Teile einer verspäteten Klagebegründung vom Gericht nicht beachtet werden können bzw. dürfen. Auch die Vertreter der Richterschaft betonten, wie wichtig es ist, diese Klagebegründungsfrist zu notieren und unbedingt einzuhalten.
Die erneut sehr erfolgreiche Tagung mit besonders praxisrelevanten Vorträgen hochkarätiger Referentinnen und Referenten endete mit dem Schlusswort des Arbeitsgemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Dr. Michael Oerder.
Die Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft findet, wie auch die Frühjahrstagung, wieder in Präsenz statt. Geplant ist, die Tagung am 06.12.2024 in Zusammenarbeit mit dem Oberverwaltungsgericht Münster durchzuführen.
Name des Verfassers
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht