Die technische Anleitung Lärm (TA Lärm) regelt das Verhältnis zwischen gewerblicher und schutzwürdiger Nutzung. Sie ist keine Rechtsnorm. Sie hat jedoch in vielen Fällen eine entscheidende Bedeutung, da sie als sogenannte norminterpretierende Verwaltungsvorschrift von den Gerichten wie eine Rechtsnorm angewendet wird. Lärmschutzsysteme in Bebauungsplänen, die nicht den Vorgaben der TA Lärm entsprechen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unwirksam.
Die Bundesregierung hat am 24.05.2024 den Entwurf zur Änderung der TA Lärm vorgelegt. Er soll mit einer neu eingeführten Ziff. 7.5 eine zeitlich befristete Regelung zur Lösung des Konfliktes der an eine bestehende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung schaffen. Für die zu diesem Zweck neu geschaffene Regelung unter Ziff. 7.5 ist folgender Wortlaut vorgesehen:
„7.5 Sonderregelung im Fall des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerbliche oder industrielle Nutzung
Im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete gelten für die heranrückende Wohnbebauung nachts die in Absatz 2 bezeichneten höheren Immissionsrichtwerte, wenn
der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient,
durch Festsetzungen im Bebauungsplan Fensterkonstruktionen festgelegt werden, die eine ausreichende Luftzufuhr ermöglichen und zugleich sicherstellen, dass die Fassade ein gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R′w,ges von wenigstens 30 dB nach Maßgabe der DIN 4109-1:2018 mit mindestens einem teilgeöffneten Fenster aufweist,
der Bebauungsplan Bereiche im Freien vorsieht, die zum Aufenthalt für die Bewohner bestimmt sind und auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 am Tag eingehalten werden, und
in der Abwägung des Bebauungsplans die vorrangigen Maßnahmen des Lärm-schutzes wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung und Grundrissgestaltung berücksichtigt und dies dokumentiert wurden.
Die Immissionsrichtwerte nachts betragen im Fall des Absatzes 1 abweichend von Nummer 6.1 Absatz 1 außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten 50 dB(A), in Kern- und Mischgebieten 48 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 43 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nachts dürfen in urbanen Gebieten, Kern- und Mischgebieten 65 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 60 dB(A) nicht über-schreiten. Maßgeblicher Immissionsort für Bereiche im Freien nach Absatz 1 Nummer 3 ist an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und dessen Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gefasst worden ist. Soweit ein Bebauungsplan nach Satz 1 durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die erhöhten Immissionsrichtwerte für 2 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anwendbar für Wohnbauvorhaben, die vor dem Eintritt der Rechtskraft genehmigt, oder – soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – angezeigt worden sind.
Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit in einem Bebauungsplan, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, ausdrücklich auf die Anwendung dieser Sonderregelung hingewiesen wird; der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift nach Nummer 1 bleibt unberührt. Sonstige nach den geltenden städtebaulichen und immissionsschutz-rechtlichen Vorschriften bestehende Möglichkeiten der planerischen Lärmkonfliktbewältigung bei dem Heranrücken von Wohnbebauung an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete werden durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für das Gebrauch-machen von der Sonderfallprüfung nach Nummer 3.2.2 sowie von der Regelung für Gemengelagen nach Nummer 6.7 in der Planung.
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten sowie in Kern- und Mischgebieten an Anlagen, bei denen zukünftig eine im öffentlichen Interesse liegende Änderung und/oder Erweiterung zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere an Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Anlagen des Schienengüterverkehrs, Standorten der Straßenmeistereien und zugehörigen Stützpunkten, an technischen und bewirtschafteten Rastanlagen und an Hochspannungsfreileitungen.“
Die beabsichtigten Regelungen sind in hohem Maße kompliziert. Die Bundesregierung würde sich sicherlich einen Gefallen tun, wenn sie sich darauf verständigen könnte, auch für Gewerbelärm, wie bereits beim Verkehrslärm, Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu akzeptieren. Richtig angewandt erlauben die geplanten Änderungen allerdings die Ansiedlung einer schutzwürdigen Bebauung in Bereichen, in denen dieses bisher TA-Lärm-konform nicht möglich war.
Bedenklich ist die Regelung der Rechtsfolgen, wenn der Bebauungsplan, der von der Möglichkeit der Ziff. 7.5 Gebrauch macht, in einem gerichtlichen Verfahren für unwirksam erklärt wird. Hier stellt sich schon die Frage, ob der Richtliniengeber die Grenze zur notwendigen gesetzlichen Regelung überschritten hat. Unklar ist auch, was es bedeutet, wenn die erhöhten Immissionsrichtwerte noch 2 Jahre weitergelten sollen. Muss danach der Gewerbebetrieb die niedrigeren Beurteilungspegel einhalten? Einem solchen Risiko wird sich ein Gewerbebetrieb, der sich ja möglicherweise selbst gegen die heranrückende Wohnbebauung gerichtlich zur Wehr setzen will, nicht aussetzen wollen. Auch wäre das Ergebnis unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des bestehenden Gewerbebetriebes nicht vertretbar.
Fazit: Regelungen zur Erleichterung der nach Verdichtung durch schutzwürdige Nutzungen in Gemengelagen sind wünschenswert. Die technische Anleitung Lärm ist auch der richtige Standort für diese Änderungen. Handwerklich ist allerdings der Referentenentwurf in jedem Fall noch nachzuarbeiten. Dies gilt für die komplizierten tatbestandlichen Voraussetzungen und für die Frage, welche Regelung gilt, sollte ein Bebauungsplan, der von 7.5 TA Lärm Gebrauch macht, durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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