OVG Münster: Klimaschutz hat Vorrang vor Denkmalschutz

OVG Münster: Klimaschutz hat Vorrang vor Denkmalschutz

Das Oberverwaltungsgericht hat in zwei aktuellen Grundsatzurteilen (10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) den Vorrang des Klimaschutzes und der Photovoltaik vor dem Denkmalschutz bestätigt: Bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes.

Das eine Verfahren betraf die „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt. Die Solaranlage war so geplant, dass sie vom Straßenraum teilweise einsehbar war. Im zweiten Fall ging es um eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche eines Wohngebäudes, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden.

Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus, wenn die betroffene Dachfläche nicht in einer der geschützten Sichtachsen liegt und die Silhouette der Siedlung nicht beeinträchtigt wird. Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.

Die beiden Grundsatzentscheidungen gelten unmittelbar für Nordrhein-Westfalen und haben eine weitreichende Bebauung für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Baudenkmälern und Denkmalbereichen. Die Rechtsprechung folgt damit der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern.

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