OVG Münster kippt Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage
OVG Münster kippt Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 22 B 727/24. AK) hat am 26.09.2024 im Eilverfahren eine auf § 36 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LPlG) gestützte Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage für offensichtlich rechtswidrig erachtet. Das OVG Münster hat schon Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 36 Abs. 3 LPlG. Darauf kam es aber nicht an, da auch die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht vorlagen. Eine Einzelanlage führt nach dem OVG Münster nicht dazu, dass die Regionalplanung wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein solcher Fall wird in der Regionalplanung überhaupt nicht betrachtet. Selbst wenn jedoch die Voraussetzungen vorgelegen hätten, wäre die Aussetzungsentscheidung rechtswidrig. Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestellten Ermessenserwägungen waren unzureichend. Die gegen eine Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte hatte die Bezirksregierung nicht gewürdigt.
Die Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass ein Vorhaben mit geringerer Wahrscheinlichkeit an einer Aussetzung scheitert. Die Bedenken an der Verfassungsgemäßheit machen es in vielen Fällen empfehlenswert, gegen eine Aussetzung vorzugehen. Handelt es sich nur um eine Einzelanlage, werden voraussichtlich die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 LPlG nicht vorliegen.