Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergaben und Konzessionen im EU-Bereich für die kommenden zwei Jahre festgelegt. Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2026 gelten neue, niedrigere Beträge, ab denen für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die Vorschriften zum europaweiten Vergabeverfahren anzuwenden sind. Lediglich im Bereich der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bleiben die Schwellenwerte unverändert.
Für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleiben die EU-Schwellenwerte unverändert. Diese betragen weiterhin:
Alle ab dem 1. Januar 2026 begonnenen Vergabeverfahren müssen auf Grundlage der neuen Schwellenwerte ausgeschrieben werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Da EU-Vergabeverfahren aufgrund von gesetzlichen Mindestfristen für Teilnahmewettbewerbe, Angebotsabgabe, etc. mehr Zeit in Anspruch nehmen als nationale Vergabeverfahren, empfehlen wir, für 2026 geplante Vergaben jetzt daraufhin zu überprüfen, ob die Umstellung Auswirkungen auf geplante Vergaben hat. So können böse Überraschungen insbesondere bei zeitkritischen Projekten vermieden werden.
Bei Rückfragen zur Anwendung der neuen Schwellenwerte oder zur Abwicklung von europaweiten Vergabeverfahren stehen wir gerne zur Verfügung.