Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 06.05.2026 – 7 C 2.25) bestätigt, dass Pflegeeinrichtungen den strengen Immissionsrichtwerten von 45 dB(A) nach der TA Lärm einrichtungsbezogen unterfallen.
Der Fall
Die Betreiberin einer Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge beantragte eine Änderungsgenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), um den geltenden Tageswert von 45 dB(A) an einer nahegelegenen Pflegeeinrichtung auf 50 dB(A) zu erhöhen. Gegen die Ablehnung des Antrags hat sie Klage erhoben. Ihre Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Minden – 11 K 80/19 – und dem Oberverwaltungsgericht Münster – 8 A 205/21 – ohne Erfolg.
Das OVG Münster hat die Klage abgelehnt. Es stellte klar, dass der Begriff „Pflegeanstalt“ in der TA Lärm keine gebietsbezogene Einschränkung verlangt. Entscheidend sei die Einrichtung selbst. Sie müsse kein ganzes Baugebiet ausfüllen oder prägen. Das BVerwG hat dies nun bestätigt. Es betont, dass der Richtwert von 45 dB(A) zugunsten von Pflegeeinrichtungen „einrichtungsbezogen“ gilt. Die Bewohner gelten als besonders schutzbedürftig. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude das Umfeld städtebaulich prägt. Viele Pflegeheime würden aus dem Schutz herausfallen, wenn man eine gebietsähnliche Größe verlangen würde.
Praxistipp
Pflegeeinrichtungen genießen einen starken Lärmschutz. Der Richtwert von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) tags gilt für die konkrete Einrichtung. Der Schutzanspruch hängt nicht davon ab, ob die Einrichtung ein Baugebiet prägt. Wer gewerbliche Anlange plant oder erweitern möchte, sollte Pflegeeinrichtungen im Umkreis frühzeitig identifizieren. Betreiber von Pflegeeinrichtungen sollten in Genehmigungsverfahren aktiv auftreten und den einrichtungsbezogenen Schutzstandard aus Nr. 6.1 Buchst. g TA Lärm ausdrücklich geltend machen.