Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.11.2024 (Az. 1 BvR 1726/23) die Rechtmäßigkeit der Tübinger Verpackungssteuersatzung bestätigt. Damit ist der Rechtsstreit um die kommunale Verpackungssteuer entschieden. Bereits im Mai 2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 CN 1.22) die Steuer im Wesentlichen als rechtmäßig erachtet und damit die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg korrigiert.
Was wurde entscheiden?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die zentrale Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts: Kommunen dürfen eine Verpackungssteuer erheben, die auch “take-away”-Verpackungen umfassen kann. Die Steuer verstößt weder gegen die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen, noch widerspricht sie dem Bundesrecht. Besonders bedeutsam: Das Gericht sieht auch bei “take-away”-Produkten den notwendigen örtlichen Bezug als gewahrt an, wenn der typische Verzehr im Stadtgebiet erfolgt.
Die praktischen Auswirkungen
Im ersten Jahr nach Einführung nahm die Stadt rund 950.000 Euro ein. Noch wichtiger ist aber die Lenkungswirkung. Das Mehrwegangebot hat sich nach den Verlautbarungen der Stadt seit Einführung der Steuer vervierfacht. Die Stadt Konstanz hat auf diese positiven Erfahrungen bereits reagiert und führte zum 01.01.2025 eine vergleichbare Steuer ein. Auch die Stadt Köln plant die Einführung zum 01.01.2026.
Worauf müssen Kommunen achten?
Kommunen, die sich am Tübinger Modell orientieren wollen, müssen beachten, dass es sich um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu klare Maßstäbe aufgestellt. Der typische Verzehr muss im Stadtgebiet erfolgen – nur dann ist der notwendige “örtliche” Charakter der Steuer gewahrt. Bei “take-away”-Produkten hat das Gericht besonders auf die Beschaffenheit der Waren abgestellt, etwa ihre Temperatur, Konsistenz oder Frische, die bei längerem Transport nachteilig verändert werde. In die Bewertung sind auch die Größe der Stadt und die örtliche Versorgungsstruktur einzubeziehen.
Darüber hinaus spielt auch die Angemessenheit der Steuersätze eine entscheidende Bedeutung. Diese liegen für die Stadt Tübingen bei 50 Cent für Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck und blieben durch das Verfassungsgericht unbeanstandet. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit war zudem entscheidend, dass die Unternehmen realistische Handlungsalternativen haben.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt