Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Fall aus Berlin entschieden, dass sich Grundstücks- und Wohnungseigentümer nur eingeschränkt gegen eine Erhaltungssatzung für sogenannte Milieuschutzgebiete wehren können. In einem Normenkontrollverfahren werde nicht geprüft, ob die Eigentümerinteressen von der Kommune abgewogen worden sind. Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle sei ausschließlich, ob die gesetzlichen Zwecke des städtebaulichen Gebietsschutzes eingehalten würden. Ob eine Abwägung aller betroffenen Belange – ähnlich wie bei Bebauungsplänen – erfolgt sei, sei gerichtlich nicht überprüfbar, so die Leipziger Richter.
Das BauGB regelt in § 172 besondere Genehmigungspflichten, wenn dies nach Auffassung einer Kommune zum Schutz städtebaulicher Eigenschaften oder der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder wegen städtebaulicher Umstrukturierungen erforderlich ist. Dazu wird von Kommunen eine Erhaltungssatzung erlassen. Im Geltungsbereich der Satzung sind zum Beispiel bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen oder – je nach Landesrecht – auch die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum genehmigungspflichtig.
Für Wohnungs- und Grundstückseigentümer bedeutet die aktuelle Entscheidung, dass ihre Belange erst im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, dass es für Erhaltungssatzungen keine Regelung zur umfassenden Abwägungsentscheidung gibt, so wie etwa bei Bebauungsplänen und anderen städtebaulichen Satzungen. Auch für den Erlass einer Sanierungssatzung ist gemäß § 136 Abs. 4 BauGB eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange erforderlich. Für Erhaltungssatzungen gilt dies nach der aktuellen Entscheidung nicht.
Für Eigentümer, die die betroffene Wohnung selbst nutzen, sind in der aktuellen BauGB-Novelle weitergehende Genehmigungsansprüche vorgesehen. Demnach können auch bauliche Maßnahmen leichter genehmigt werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BVerwG werden die geplanten Regelungen noch bedeutsamer, weil nach geltender Rechtslage zum Teil weitgehende Einschränkungen für Eigentümer in Erhaltungsgebieten gelten können.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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