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Der nordrhein-westfälische Landtag hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Gesetzentwurf zum sog. „Entfesselungspaket I“ in zweiter Lesung angenommen und verabschiedet. Bestandteil dieses Gesetzespakets ist u.a. eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW).
 
Nach alter Rechtslage bedurfte es für die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- und Feiertags einer anlassgebenden Veranstaltung, die aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose der Gemeinde in ihrer öffentlichen Wirkung im Vordergrund steht. Die Ladenöffnung durfte also lediglich als Annex zu ihr erscheinen. Die zunehmende Bereitschaft von Gewerkschaften und Kirchen, die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen sowie die restriktive Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur bisherigen Rechtslage haben auf Seiten der Gemeinden und örtlichen Gewerbetreibenden zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt. Hierauf reagiert der Gesetzgeber nunmehr dergestalt, dass die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 S. 1 LÖG NRW n.F. künftig nicht mehr an einen bestimmten Anlass geknüpft sein muss, sondern ganz allgemein „im öffentlichen Interesse“ erfolgen kann. Die möglichen Sachgründe für eine sonn- bzw. feiertägliche Ladenöffnung werden in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW beispielhaft aufgezählt (Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung; Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots; Erhalt, Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche; Belebung der Innenstädte, Sichtbarmachung der Innenstädte). Es bedarf allerdings weiterhin einer Abwägung durch die jeweilige Gemeinde, ob der die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- und Feiertags rechtfertigende Sachgrund im Einzelfall den verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutz überwiegt.
 
Mit der Novelle des LÖG NRW wird außerdem die Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage von bislang 4 auf nunmehr 8 je Kalenderjahr erhöht, wobei innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 (statt bisher 11) Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden dürfen. Eine Beschränkung erfährt die sonn- und feiertägliche Ladenöffnung zudem insoweit, als künftig nur noch max. ein Adventssonntag freigegeben werden darf. Die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag, der 1. Mai, der 3. Oktober sowie Heiligabend, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, bleiben von der Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage weiterhin ausgenommen.
 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist in Kürze zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass auch das neue Ladenöffnungsgesetz die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte beschäftigen wird. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sind Zweifel an seiner Verfassungskonformität laut geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zuletzt ebenfalls kritisch geäußert. Es bleibt also abzuwarten, ob das Gesetz seinen Zweck, den Gemeinden mehr Rechtssicherheit und Flexibilität bei der Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu verschaffen, tatsächlich erreichen wird.
 

Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

 

 

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