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Das Bundesverwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht Münster haben die Rechtsprechung zu der Frage fortgeschrieben, wann ein Einzelhandelsvorhaben zu schädlichen Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB führt.
 
Nach bisheriger Rechtsprechung waren schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anzunehmen, wenn aufgrund eines Einzelhandelsvorhabens zentrale Versorgungsbereiche entweder ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können oder wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer - bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher - Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Rechtsprechung im Beschluss vom 12.01.2017 (Az.: 4 B 43/16) insoweit fortgeschrieben, als schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auch dann vorliegen, wenn zwar kein vollständiger Funktionsverlust droht, jedoch die Erholung eines bereits geschädigten zentralen Versorgungsbereiches durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Urteil vom 05.09.2017 (Az.: 7 A 1669/16) diese Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass als Anhaltspunkt für ein schützenswertes Interesse an einer Erholung bzw. Rehabilitation eines geschädigten zentralen Versorgungsbereiches nicht der Umstand ausreicht, dass in der Vergangenheit ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, dessen Wiederansiedlung durch das in Rede stehende Vorhaben erschwert würde. Erforderlich sei vielmehr, dass für eine solche Wiederansiedlung eine konkrete Perspektive bestehe. Dies sei dann aber nicht der Fall, soweit es z.B. keine konkreten Ansiedlungsüberlegungen im zentralen Versorgungsbereich gibt, die durch das streitgegenständliche Einzelhandelsvorhaben erschwert würden.
 

Ansprechpartner:

Markus JohlenDr. Markus Johlen

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-55
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