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In einem nachträglich begründeten Beschluss vom 02.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht Münster anlässlich des Streits um einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Durchführung eines kleinen Kunsthandwerkermarkts zu St. Martin („Roisdorfer Martinimarkt“) auf dem Parkplatz eines großen Möbelmarkts in Bornheim die Voraussetzungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW präzisiert.

Nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes hat der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend ausgelegt würden.

Bei örtlichen Veranstaltungen gelte weiterhin, dass diese gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müssten, auch wenn nicht notwendig eine Besucherprognose anzustellen sei. Deshalb müsse sich die Gemeinde in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen.

Damit das Interesse an einem vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen könne, müssten besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen könnten. Hierzu bedürfe es zudem eines schlüssig verfolgten gemeindlichen Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erschienen, den damit verfolgten legitimen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen.

Anhand der Rechtsprechung sei die danach erforderliche Gewichtung von Sachgründen für geplante Verkaufsstellenöffnungen ausreichend rechtssicher ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Rechtsunsicherheit und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand würden vor allem dort erzeugt, wo die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht wirklich umgesetzt würden oder Kommunen versuchten, mit Hilfe der gesetzlich neu geschaffenen Sachgründe den verfassungsrechtlichen Rahmen zulässiger Sonntagsöffnungen maximal auszuschöpfen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2018

Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

 

 

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