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Der Bau eines SB-Warenhauses und weitere Einzelhandelsbetriebe kann fortgesetzt werden Die Freie Hansestadt Stadt Bremen hatte in einem Gewerbegebiet nach der BauNVO 1990 großflächigen Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 5.000 qm genehmigt. Ein Angrenzer legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Nutzung hätte nur in einem Sondergebiet zugelassen werden dürfen. Er berief sich auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch und begehrte vor den Verwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen die Stilllegung des in Bau befindlichen Vorhabens. Das Verwaltungsgericht  und nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht lehnten den Antrag ab.
Dabei folgten sie der Argumentation des Bauherrn, wonach der Bebauungsplan, auf den der Nachbar seinen Gebietserhaltungsanspruch stützt, unwirksam ist. Dies ist insoweit ungewöhnlich, als die Gerichte in Eilverfahren in der Regel von der Wirksamkeit bestehender Bebauungspläne ausgehen.
Die Entscheidung des OVG Bremen (Az.: 1 B 341/08) vom 3.09.2008 ist rechtskräftig. Für den Nachbarn besteht nur noch die Möglichkeit, die Baugenehmigung im Hauptsachverfahren anzufechten. Bleiben die Verwaltungsgerichte bei ihrer Beurteilung aus den Eilverfahren, werden auch diese Verfahren keinen Erfolg haben.
Dr. Michael Oerder

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