Genehmigung des Steinbruchs verletzt keine Nachbarrechte Durch Beschluss vom 5.09.2008 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW die Beschwerde eines Anliegers des größten neuen Steinbuchs im Raum Aachen gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen zurückgewiesen (Az.: 8 B 834/08). Das Verwaltungsgericht Aachen hatte in erster Instanz den Antrag des Anliegers, den im Juni 2007 genehmigten und auf 40 Jahre angelegten Steinbruchbetrieb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens stillzulegen, abgelehnt. Der Betrieb sei höchstwahrscheinlich rechtmäßig, jedenfalls verletze er keine Nachbarrechte.

Der Anlieger hatte sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung Köln in erster Linie mit der Begründung gewandt, der Betrieb führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Hinblick auf die damit verbundenen Lärm-, Staub- und Erschütterungsimmissionen. Auch habe die Zulassung des Steinbruchs einen benachbarten bestehenden Betrieb nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht ist dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Durch die in die Genehmigung zum Schutz der Nachbarn aufgenommenen Auflagen werde der rechtliche gebotene Schutz der Nachbarschaft hinreichend sichergestellt. Der bestehende Betrieb im benachbarten Steinbruch sei nicht zuletzt durch einen zwischen dem Betrieb dieses Steinbruchs und der Genehmigungsbehörde abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag angemessen berücksichtigt.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes im Eilverfahren gibt es kein Rechtsmittel. Ob die Anlieger trotz der klaren Aussagen der beiden bisher ergangenen Entscheidungen das Hauptsacheverfahren fortführen, bleibt abzuwarten.

Dr. Michael Oerder