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Landesbehörden in NRW müssen ab dem 09.06.2018 die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) anwenden. Das ergibt sich aus der Veröffentlichung der Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ (MBl.NRW.2018 Seite 263), nach welchem für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nunmehr nicht mehr die VOL/A, sondern die UVgO maßgeblich ist.

Ein entsprechender Anwendungsbefehl für die Kommunen soll folgen. Für die Kommunen ist nicht die Landeshaushaltsordnung (LHO NRW), sondern § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) einschlägig. Nach § 25 Abs. 2 GemHVO sind bei der Unterschwellenvergabe diejenigen Vergabebestimmungen anzuwenden, die das zuständige Landesministerium bekannt gibt. Ein entsprechender neuer Runderlass für die kommunalen Vergabegrundsätze liegt bislang aber nur im Entwurf vor. Bis zum Inkrafttreten des neuen Runderlasses gilt vorerst der Runderlass vom 06.12.2012 (MBl.NRW.2012, Seite 725) weiter.

Nachdem die Geltung der VOL/A für den Oberschwellenbereich bereits abgeschafft wurde (hier gilt nun die VgV), wird im zweiten Reformschritt die UVgO die bisherige VOL/A auch unterhalb der Schwellenwerte ersetzen. Die UVgO selbst übernimmt viele GWB- und VgV-Regelungen. Es kommt hierdurch zu einer weitgehenden Angleichung an den Oberschwellenbereich. Ausgenommen bleibt allerdings ein wirksamer Primärrechtsschutz. Unterhalb der Schwellenwerte können weiterhin keine Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt werden.

In der Gesamtschau bleibt die Konzeption der UVgO durch die ausdrückliche Ausklammerung von Bauaufträgen weit hinter den Erwartungen der vergaberechtlichen Praxis zurück. Das bis auf Weiteres manifestierte Nebeneinander von VOB/A und UVgO trägt dementsprechend nicht zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des geltenden Vergaberechts bei.

 Ansprechpartner:

Dr Elmar Loer gr

Dr. Elmar Loer, EMBA
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-93
E-Mail: e.loer[at]lenz-johlen.de

 

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