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Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.06.2011

Bei von der öffentlichen Hand vergebenen Dienstleistungskonzessionen muss ein Bewerber vor der Vergabeentscheidung mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen, will er seinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages sichern. Dies ist die Schlussfolgerung aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen über die von der Stadt Mechernich vergebene Dienstleistungskonzession zum Betrieb eines Krematoriums.

Die Stadt hatte mit dem von ihr ausgewählten Bewerber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, der die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums nach § 1 Abs. 5 des Nordrhein-Westfälischen Bestattungsgesetzes beinhaltete. Nach Abschluss dieses Vertrages beantragte ein Konkurrent eine einstweilige Anordnung, diese Übertragung vorläufig zu widerrufen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass die einmal erteilte Dienstleistungskonzession nicht wieder aufgehoben werden könne (VG Aachen, Beschluss vom 16.06.2011 - 7 L 154/11 -).

Es ist zu begrüßen, dass die Aachener Richter damit zur Einheitlichkeit im Vergaberecht beitragen. Für die europaweit auszuschreibenden Bau- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber ergibt sich aus § 114 Abs. 2 S. 1 GWB, dass ein einmal wirksam erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann. Entsprechende gesetzliche Regelungen fehlen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht, wie auch die jetzt ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen zeigt, bei der Frage des Rechtsschutzes gegen abgeschlossene Vergabeentscheidungen keine Sonderwege, sondern orientiert sich richtigerweise an den Grundprinzipien des allgemeinen ergaberechtes.

Rainer Schmitz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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